Steuer-Tipps Jänner 2017
Die Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzesentwurf über das Abgabenänderungsgesetz 2016 geeinigt und diesen beim Nationalrat eingebracht. Neben anderen Abgabengesetzen enthält er Änderungen für das Einkommensteuer- und Umsatzsteuergesetz.
Erzielt das Unternehmen Umsätze außerhalb der Betriebsstätte, z. B. beim Kunden zu Hause, im Freien oder in großen öffentlichen Gebäuden, trifft ihn in der Regel trotz Abwesenheit von der Betriebsstätte die Pflicht zur Erfassung in der Registrierkasse und Belegausstellung (außer im Falle der vereinfachten Losungsermittlung).
Nach dem ASVG hat der Arbeitgeber seine Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Nicht vergessen! Der 28. Februar gilt als spätester Abgabetermin für bestimmte jährliche Meldungen, die Unternehmer zu machen haben.
Das Kontenregister des Finanzministeriums hat mittlerweile seinen Betrieb aufgenommen. Wer kann nun tatsächlich einsehen?
Außergewöhnliche Belastungen, z. B. Krankheitskosten, müssen grundsätzlich vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Nur er kann sie von seiner Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer abziehen.
In vielen Betrieben hat sich ein jährliches Mitarbeitergespräch zum fixen Bestandteil der Unternehmenskultur etabliert. Worauf sollten Vorgesetzte und Mitarbeiter bei der Gesprächsführung achten?