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Steuer-Tipps JUni 2021

Welche Neuerungen bringt die fünfte Phase der Corona-Kurzarbeit?

Die vierte Phase der Corona-Kurzarbeit läuft mit 30.6.2021 aus. Durch die inzwischen beschlossene fünfte Phase wird die Corona-Kurzarbeit nun in adaptierter Form über den 1.7.2021 hinaus fortgeführt. Die neue Phase sieht dabei im Wesentlichen zwei Modelle vor, die abhängig von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens in Anspruch genommen werden können. Die wesentlichen Eckpunkte dieser beiden Modelle haben wir für Sie zusammengefasst.

Modell 1: Corona-Kurzarbeit für besonders betroffene Branchen
Die Rahmenbedingungen der vierten Phase der Corona-Kurzarbeit werden für nach wie vor wirtschaftlich besonders betroffene Unternehmen, deren Umsatz im dritten Quartal 2020 im Vergleich zum dritten Quartal 2019 um mindestens 50 % zurückgegangen sind, weitgehend unverändert bis voraussichtlich 31.12.2021 verlängert.
Für diese Unternehmen gilt also weiterhin insbesondere

  • eine Mindestarbeitszeit von 30 % (Ausnahmen in Einzelfällen sind möglich) und
  • die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe in der bisherigen Höhe.

Modell 2: Übergangsmodell mit geringerer Förderhöhe
Anderen Betrieben steht von 1.7.2021 bis voraussichtlich 30.6.2022 ein angepasstes Kurzarbeitsmodell zur Verfügung. Für dieses sogenannte „Übergangsmodell“ gilt, dass

  • die bisherige Kurzarbeitsbeihilfe um 15 % reduziert wird,
  • die Mindestarbeitszeit auf 50 % erhöht wird (Ausnahmen in Einzelfällen sind möglich),
  • der Arbeitnehmer verpflichtet ist, für jeweils zwei angefangene Corona-Kurzarbeitsmonate eine Woche Urlaub zu verbrauchen,
  • es erleichtert werden soll, zwischen den Phasen der Corona-Kurzarbeit Personal abzubauen, und
  • neu in die Corona-Kurzarbeit eintretende Betriebe eine dreiwöchige Beratungsphase bei AMS und den Sozialpartnern absolvieren müssen.

Für das neue „Übergangsmodell“ gilt außerdem, dass Betriebe die Corona-Kurzarbeit für höchstens 24 Monate in Anspruch nehmen können, wobei in Einzelfällen auch Ausnahmen möglich sind. Die Antragsphase beträgt sechs Monate.

Ausführliche Regelung durch Richtlinie
Wesentliche Details der fünften Phase der Corona-Kurzarbeit werden in einer neuen Richtlinie des Arbeitsmarktservice (AMS) geregelt. Diese Kurzarbeits-Richtlinie liegt derzeit allerdings noch nicht auf.

Welche Corona-Unterstützungsleistungen werden verlängert?
Zur finanziellen Unterstützung der auch weiterhin besonders von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffenen Branchen wurden ausgewählte Corona-Unterstützungsleistungen zuletzt noch einmal verlängert und in einigen Punkten adaptiert. Die wesentlichen Anpassungen haben wir für Sie in diesem Beitrag zusammengefasst.

Ausfallsbonus

  • Der Ausfallsbonus wird um drei Monate (bis September 2021) verlängert.
  • Der Umsatzausfall muss künftig 50 % (statt bisher 40 %) betragen.
  • Die Höhe des Ausfallsbonus soll künftig nach branchenabhängig gestaffelt sein. Die Ersatzraten betragen 10 %, 20 %, 30 % und 40 % des Rohertrages.
  • Der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss, der bislang im Rahmen des Ausfallsbonus beantragt werden könnte, entfällt. Künftig kann somit nur noch der eigentliche Bonus beantragt werden.
  • Der monatliche Förderhöchstbetrag wird auf € 80.000,00 (bislang € 30.000,00) angehoben.
  • Neu ist dabei, dass die im Rahmen des Ausfallsbonus bezahlte Unterstützungsleistungen gemeinsam mit einer allenfalls bezogenen Kurzarbeitsbeihilfe in Summe den Umsatz des Vergleichszeitraumes nicht übersteigen darf.
  • Die im Rahmen des Fixkostenzuschusses 800.000 vorgesehenen Regelungen zu Dividenden, Boni und Kündigungen werden auch für den Ausfallsbonus übernommen.

Weiterführende Informationen unter https://www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus/.

Verlustersatz

  • Der Verlustersatz wird um sechs Monate (bis Dezember 2021) verlängert.
  • Der Umsatzausfall muss 50 % (bislang 30 %) betragen.
  • Eine Deckelung des Verlustersatzes bei € 10 Mio. wird eingeführt.

Weiterführende Informationen unter https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz/.

Überbrückungsgarantien

  • Der Haftungsrahmen für Überbrückungsfinanzierungen wird bis 31.12.2021 verlängert.
  • Künftig sollen Stundungen bis zum 31.12.2021 möglich sein.

Weiterführende Informationen unter https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/.

Härtefallfonds

  • Der Härtefallfonds wird um drei Monate (bis September 2021) verlängert.
  • Die Voraussetzung eines behördlichen Betretungsverbots entfällt. Ein Antrag kann künftig nur noch dann gestellt werden, wenn der Umsatzausfall 50 % beträgt oder die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können.
  • Der Fördermindestbetrag beträgt künftig € 600,00 (bislang € 1.100,00 inklusive Comeback-Bonus und Zusatzbonus), der Förderhöchstbetrag beträgt € 2.000,00.
  • Die Betrachtungszeiträume beginnen künftig mit dem Monatsersten (statt wie bisher mit dem 16. des Monats).

Weiterführende Informationen unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html.

Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler

  • Die Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler wird um drei Monate (bis September 2021) verlängert.
  • Künftig soll keine Gegenverrechnung mit dem Härtefallfonds mehr stattfinden.

Weiterführende Informationen unter https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.859358.

NPO-Unterstützungsfonds

  • Der NPO-Unterstützungsfonds wird um sechs Monate (bis Dezember 2021) verlängert.

Weiterführende Informationen unter https://npo-fonds.at/.

   
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