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Steuer-Tipps Mai 2019

Können Pensionsabfindungen von Gesellschafter-Geschäftsführern steuerbegünstigt sein?

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte zu entscheiden, ob für die einmalige Abfindung der Pensionsansprüche eines Gesellschafter-Geschäftsführers (100 % Beteiligung) gegenüber der Gesellschaft im Zuge einer „Betriebsaufgabe“ der günstigere Hälftesteuersatz in der Einkommensteuer zur Anwendung kommt.

Aus seiner Geschäftsführertätigkeit bezog der Gesellschafter-Geschäftsführer bis zu seiner Abberufung Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelte.

Die Pensionszusage und das Recht auf eine einmalige Abfindung in Höhe des Barwertes der Pensionsverpflichtung waren im gegenständlichen Fall vertraglich vereinbart. Der Gesellschafter nahm dieses Recht gleichzeitig mit seiner Abberufung (Gesellschafterbeschluss) als Geschäftsführer in Anspruch. Zu diesem Zeitpunkt hatte er das 60. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit zur Gänze eingestellt.

Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht verweigerten die Halbsatzbegünstigung für die Pensionsabfindung unter anderem mit dem Argument, dass die Zahlung nicht Teil der begünstigten außerordentlichen Einkünfte im Zuge einer altersbedingten Einstellung der Erwerbstätigkeit sei.

Der VwGH stellte aber fest, dass die betriebliche Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers mit dem Ausscheiden als Geschäftsführer beendet wurde. Es entstand eine durchsetzbare Forderung auf Kapitalabfindung mit seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung und dem gleichzeitigen Ausüben des vertraglich vereinbarten Wahlrechtes. Diese Forderung ist im Zuge der Betriebsaufgabe beim Gesellschafter zu bilanzieren und im gegenständlichen Fall auf Grund des Wechsels der Gewinnermittlungsart Teil des Übergangsgewinns. Da auch andere Voraussetzungen gegeben sind, wie z. B. dass seit Eröffnung oder seit dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind, steht für diese Forderung als Teil der außerordentlichen Einkünfte der Halbsteuersatz zu.

   
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