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Steuer-Tipps September 2018

Bis zum 30.9.2018 zu erledigen

Vorsteuerrückerstattung aus EU-Ländern
Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.

ESt- und KÖSt-Vorauszahlungen herabsetzen
Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahres.

Anspruchsverzinsung
Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2017 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen (Zinsen bis € 50,00 werden nicht festgesetzt). Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2017 handelt. Höhe der Anspruchszinsen derzeit: 1,38 % p.a.

Jahresabschluss
Kapitalgesellschaften (und GmbH & Co KGs) müssen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. ist daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.

Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung
Grundsätzlich kann die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren erledigt werden. In bestimmten Fällen ist der Arbeitnehmer allerdings verpflichtet, eine Veranlagung bis zum 30.6. durchzuführen. In den folgenden Fällen ist eine Pflichtveranlagung für das Kalenderjahr 2017 bis zum 30.9.2018 durchzuführen, falls das Einkommen, in dem lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, € 12.000,00 übersteigt:

  • Bei Bezug von mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften im Jahr 2017 gleichzeitig. Dies gilt nur, falls diese Einkünfte nicht ohnedies bereits beim Lohnsteuerabzug gemeinsam versteuert wurden (wie beispielsweise Firmenpension neben ASVG-Pension).
  • Falls der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag für 2017 nicht zusteht, dieser aber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.
   
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