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Steuer-Tipps September 2016

Dienstvertrag oder familienhafte Mitarbeit?

Familienhafte Mitarbeit
Als „familienhafte Mitarbeit“ wird die Aushilfstätigkeit eines Familienmitglieds im Betrieb bezeichnet. Die Frage, ob ein Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit vorliegt, ist hauptsächlich für die Versicherungs- und damit Beitragspflicht bei der Gebietskrankenkasse von Bedeutung.

Hilfe für die Abwägung, ob ein Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit gegeben ist, bietet ein Merkblatt von Sozialversicherung, Wirtschaftskammer und Finanzministerium, das kürzlich aktualisiert wurde.

Beurteilungskriterien
Die Einstufung erfolgt primär nach der getroffenen Vereinbarung und den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall. Eine Grundvoraussetzung für familienhafte Mitarbeit ist oft die Unentgeltlichkeit.

Im Zweifel richtet sich die Vermutung hauptsächlich danach, welcher Angehörige mitarbeitet. Dafür bringt die jüngste Modifizierung des Merkblatts Neuerungen.

  • Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten
    Die familienhafte Mitarbeit gilt als Regelfall. Vor dem Hintergrund familienrechtlicher Ansprüche schadet auch eine Abgeltung grundsätzlich nicht. Ein Dienstvertrag wird erst angenommen, wenn Vereinbarungen vorliegen, u. a. betreffend Entgelt, die einem Fremdvergleich standhalten.
  • Kinder
    Es gilt das Gleiche, wenn das Kind einer vollversicherten Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nachgeht.
  • Eltern, Großeltern und Geschwister
    Für sie gilt die Vermutung der familienhaften Mitarbeit nur, wenn die Hilfstätigkeit kurzfristig ausgeübt wird. Außerdem muss eine vollversicherte Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Pension vorliegen.
  • weiter entfernte Verwandte
    Im Zweifelsfall wird von einem Dienstverhältnis ausgegangen, da dieser Personenkreis mangels wechselseitiger Verpflichtungen aus dem Familienrecht Fremden nahekommt. Familienhafte Mitarbeit liegt nur vor, wenn die Mithilfe kurzfristig und unentgeltlich ist.

Hinweis: Für den Fall einer Kontrolle ist die Dokumentation der Bedingungen der Mithilfe ratsam. Gerade bei entfernten Verwandten sollte die Kurzfristigkeit und Unentgeltlichkeit schriftlich festgehalten werden.

Diese Klassifizierung gilt für Verwandte von Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften kann familienhafte Mitarbeit nur im Ausnahmefall angenommen werden.
   
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