Keine Homeoffice-Betriebsstätte bei Nutzung im Arbeitnehmerinteresse.
Wird Personal grenzüberschreitend für eine Arbeitgeberin bzw. für einen Arbeitgeber im ausländischen Homeoffice tätig, so stellt sich dabei die Frage, ob durch diese Tätigkeiten im ausländischen Homeoffice eine ertragsteuerliche Betriebsstätte für den Arbeitgeber im Ausland begründet wird. Viele Staaten, wie auch Österreich, folgen diesbezüglich den Aussagen der OECD zur Auslegung des Betriebsstättenbegriffs. Am 19.11.2025 hat die OECD die aktuelle Fassung des OECD-Musterkommentars veröffentlicht und hierzu wesentliche Klarstellungen vorgenommen.
Update des OECD-Musterabkommens 2025
- Keine Betriebsstätte ist anzunehmen, wenn eine natürliche Person während eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, weniger als 50 % ihrer gesamten Arbeitszeit für ihren Arbeitgeber von ihrem Homeoffice aus gearbeitet hat.
- Verrichtet eine Person mindestens 50 % (d. h. 50 % oder mehr) ihrer Arbeitszeit für einen Arbeitgeber vom Homeoffice aus, so ist eine Betriebsstätte nur dann anzunehmen, wenn ein wirtschaftlicher Grund für die Nutzung von Homeoffice besteht. Als wirtschaftlich begründet gelten beispielsweise Kundengespräche, die Identifikation neuer Auftraggeber oder Lieferanten, der Betrieb eines Call-Centers oder im Homeoffice ausgeübte Schulungs- und Reparaturleistungen.
- Kein wirtschaftlicher Grund liegt ausdrücklich vor, wenn die Nutzung des Homeoffice lediglich zur Arbeitnehmerbindung oder zur Kostenreduktion dient (z. B. Reduktion von Büroflächen). In diesen Fällen begründet das Homeoffice keine ertragsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers im anderen Staat, sofern nicht besondere Umstände auf etwas anderes hinweisen.
Das österreichische BMF hat sich in seiner Auslegung den aktualisierten Aussagen der OECD zur Homeoffice-Betriebsstätte bereits angeschlossen und am 4.1.2026 eine entsprechende Information dazu in der Findok veröffentlicht.
Stand: 27. Januar 2026
Erscheinungsdatum:
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