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Kapialvermögen

Wir beschäftigen uns seit mehr als 20 Jahren mit den spezifischen Vorschriften der Einkünfte aus Kapitalvermögen und betreuen erfolgreich eine Vielzahl von Klienten, die Ihre Depots im Inland wie im Ausland halten. Gerne beraten wir Sie auch bei einer steueroptimierenden Zusammensetzung des Portfolios.
Wir unterstützen Sie gerne bei folgenden Themen:

Ermittlung der Einkünfte aus ausländischen Depots

Die steuerlichen Rahmenbedingungen für private Anleger haben sich in den letzten Jahren immer wieder entscheidend geändert. Hält der Anleger seine Wertpapiere auf einem ausländischen Depot, muss er die Erträge aus den Papieren selbst ermitteln und eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Aufgrund der Komplexität der Vorschriften erfordert die Ermittlung der exakten Steuerermittlungsgrundlage umfangreiches Know-how.

Informationsmitteilungen ausländischer Finanzbehörden

Bei Depots innerhalb der EU und einigen Drittstaaten erteilen ausländische Banken Auskünfte an die Behörden im Ansässigkeitsstaat des Anlegers. Wir informieren Sie, in welchen Fällen Sie mit Kontrollmitteilungen aus anderen Ländern rechnen müssen.

Weissrechnen von Nichtmeldefonds

Weist ein ausländischer Fonds seine Erträge überhaupt nicht in Österreich nach, so gilt dieser Fonds als Nichtmeldefonds. Dies bedeutet für den Anleger, dass die Erträge dieses Fonds geschätzt werden, wobei die Schätzung dieses Ertrages auf einer von den Finanzbehörden angenommenen Mindestrendite von 10% basiert. Seit Dezember 2004 besteht aber die Möglichkeit, dass der Anleger die von einem ausländischen Fonds erwirtschafteten Erträge selbst gegenüber den Finanzbehörden nachweisen darf.

Meldepflicht österreichischer Banken

Kapitaltransfers von mehr als EUR 50.000,- die von der Schweiz oder Liechtenstein nach Österreich im Zeitraum vor Inkrafttreten der Abkommen erfolgten, sind von österreichischen Banken zu melden.
Für die Schweiz betrifft das Cash- bzw. Depotübertragungen im Zeitraum zwischen dem
1. Juli 2011 und dem 31.12.2012.
Transfers aus Liechtenstein werden für den Zeitraum 1. Jänner 2012 bis 31.12.2013 rückverfolgt.
Betroffene Personen haben bis zum 31. März 2016 Zeit sich zu entscheiden, ob sie eine anonyme Abschlagszahlung iHv 38% des Vermögens leisten wollen oder lieber Selbstanzeige erstatten.

Selbstanzeigen

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung mit der ständig wechselnden Steuergesetzgebung in diesem Bereich können wir sie gerne unterstützen, wenn Sie über einen längeren Zeitraum rückwirkend Einkünfte aus Kapitalvermögen aufrollen müssen.

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