
Neues Insolvenzverfahren
Anstelle des derzeit bestehenden Konkurs- und Ausgleichverfahrens soll es künftig ein einheitliches Insolvenzverfahren geben. Dieses Verfahren soll als Sanierungsverfahren laufen, sofern rechtzeitig ein Sanierungsplan vorgelegt wird, ansonsten als Konkursverfahren.
Im neuen Sanierungsverfahren sollen Vorteile des bisherigen Ausgleichs mit denen des Zwangsausgleichs (zukünftig Sanierungsplan) verbunden werden.
Hier bestehen zwei Möglichkeiten:
1) Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung und einer Schuldnerquote von 30 %. In diesem Fall muss der Schuldner das Sanierungsverfahren besonders sorgfältig vorbereiten, kann das Unternehmen aber selbständig fortführen. Der Unternehmer steht in diesem Fall unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters. Es sind auch detaillierte Dokumente vorzulegen, wie z.B. Sanierungsplan, Vermögensverzeichnis, Status, Finanzplan. Die Dokumente werden vom Gericht formell und durch den Verwalter inhaltlich geprüft. Wenn der Sanierungsplan von den Gläubigern nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird oder z.B. auch, wenn Nachteile für die Gläubiger aus der Eigenverwaltung zu erwarten sind, kann eine bereits einmal eingeräumte Eigenverwaltung wieder entzogen werden.
2) Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und einer Schuldnerquote von 20 % (bisheriger Zwangsausgleich). Ziel ist die Vermeidung der Schließung und Verwertung des Unternehmens, um eine Sanierung zu ermöglichen.
Die Annahme eines Sanierungsplans soll erleichtert werden, indem die Kapitalquote von derzeit drei Viertel auf die einfache Mehrheit reduziert wird. Nach Erfüllung des Sanierungsplanes soll eine Löschung des Insolvenzeintrages aus der Insolvenzdatei und dem Firmenbuch möglich sein, um nicht im Geschäftsverkehr durch Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens beeinträchtigt zu sein.
Das bisherige Konkursverfahren bleibt bestehen. Es kommt zu keiner Restschuldbefreiung. Scheitert zum Beispiel ein Sanierungsverfahren, so wird automatisch in das Konkursverfahren gewechselt (der umgekehrte Weg ist nicht möglich).
Die Anzahl der Konkursabweisungen mangels Masse soll verringert werden.
Der Mehrheitsgesellschafter soll nun zum Erlag eines Kostenvorschusses bis zu € 4.000,00 verpflichtet werden können.
Ein teilweiser Kündigungsschutz während der ersten Phase des Insolvenzverfahrens hindert die Vertragspartner für die Dauer von sechs Monaten an der Auflösung von wichtigen Dauerverträgen wie z.B. für Strom, Telefon, Internet, Miete. Der Kündigungsschutz wirkt allerdings nur gegen Kündigungen wegen Verzuges von vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen. Auch sind schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile des Vertragspartners (z.B. des Vermieters) zu berücksichtigen. Wegen Rückständen während des Sanierungsverfahrens kann aber weiterhin gekündigt werden.
Vertragspartner sollen auch möglichst rasch Klarheit darüber erhalten, ob der Schuldner seine Sachleistungen, mit denen er in Verzug ist, erbringt (z.B. Bautätigkeiten). Daher wird der Insolvenzverwalter verpflichtet, binnen fünf Arbeitstagen zu erklären, ob er in den Vertrag eintritt.
Diese Reform wird voraussichtlich am 1.7.2010 in Kraft treten.