
Anspruchsverzinsung
Verzinst werden ebenso Gutschriften (z.B. wenn die Vorauszahlung höher ist als die festgesetzte Steuer).
Keine Anspruchsverzinsung entsteht, wenn ein Guthaben oder ein Rückstand lediglich auf einem Abgabenkonto besteht.
Vom 1.10. des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres bis zur Festsetzung der Steuer, höchstens jedoch für einen Zeitraum von 48 Monaten.
Der Zinssatz liegt aktuell bei 2,38 % und wird laufend angepasst. Wenn der errechnete Zinsenbetrag € 50,00 nicht erreicht, erfolgt keine Festsetzung. Ebenso, wenn vor dem 1.10. des Folgejahres die Festsetzung der Steuer erfolgt.
Die Anspruchsverzinsung kann vermieden werden, wenn eine Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Nachforderung vor dem 1.10. entrichtet wird.