
Dazuverdienst von Studenten - Damit die Familienbeihilfe nicht wegfällt
Nicht in die Zuverdienstgrenze von € 9.000,00 (Bruttogehalt abzüglich der Sozialversicherungsabgaben, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Freibeträge) einzurechnen sind einkommensteuerfreie Bezüge (z. B. Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder, Tages- und Nächtigungsgelder), Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse sowie ein Einkommen des Kindes bei einem Familienbeihilfenanspruch in den drei Monaten nach Abschluss einer Berufsausbildung.
Die Zuverdienstgrenze ist eine Jahressumme, d. h. es kann gleichmäßig/ungleichmäßig, regelmäßig/unregelmäßig verdient werden. Es gilt nur der Verdienst innerhalb der Beihilfen-Anspruchsperiode, alles vorher oder nachher hat für die Beihilfe keine Bedeutung.