
GmbH-Geschäftsführer - Persönliche Haftung
Die Haftung des GF ist in einer Fülle von unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Daher können wir an dieser Stelle nur die wichtigsten Haftungsfälle darstellen.
Der GF sowohl der handels- als auch der gewerberechtliche hat seine Arbeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen. Dies ist ein objektiver Maßstab Unerfahrenheit und Unkenntnis schützen daher nicht.
- Eine persönliche Haftung gegenüber Behörden kann sich ergeben bei
- nicht entrichteten Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen.
- Verstößen gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen.
- Die wichtigsten Haftungsfragen treten auf bei
- Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Konkursanmeldung.
- Zahlungen, die in dem Zeitpunkt geleistet werden, in dem die Eröffnung eines Konkurses hätte begehrt werden müssen.
- Dies bedeutet vor allem für den GF, dass
- das GmbH-Gesetz und der Gesellschaftsvertrag eingehalten werden.
- bei Geschäften zwischen der GmbH und dem GF ein Gesellschafterbeschluss vorliegt.
- bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen ist.
- rechtzeitig die Konkurseröffnung beantragt wird.
- die Rechnungslegungspflichten und Auskunftspflichten beachtet werden.
Eine Entlastung des GF hat die Wirkung, dass Ersatzansprüche der Gesellschaft, die bei Beschlussfassung erkennbar gewesen wären, nicht geltend gemacht werden können.
Im Gegensatz zum handelsrechtlichen GF ist der gewerberechtliche GF
- dem Gewerbetreibenden gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes sowie
- der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich.