
Anspruchszinsen
beginnen ab 1. Oktober zu laufen
Verzinst werden die Nachforderungen (z. B. Vorauszahlungen sind niedriger als die festgesetzte Steuer) aber auch Gutschriften (z. B. Vorauszahlungen sind höher als die festgesetzte Steuer) der Einkommen- und Körperschaftsteuer.
Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die durch eine spätere Bezahlung einer Nachforderung bzw. durch ein späteres Wirksamwerden einer Gutschrift in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Festsetzung der Steuer entstehen.
Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen sind die Nachforderungen bzw. Gutschriften. Der Zinssatz beträgt seit 9.7.2008 5,7 % und bemisst sich nach dem Basiszinssatz (immer 2 % über diesem, der seit 9.7.2008 3,7 % beträgt).
Liegen die Zinsen unter € 50,00, so wird von der Festsetzung der Anspruchszinsen abgesehen.
Wichtig: Anspruchszinsen aufgrund einer Steuernachforderung sind nicht abzugsfähig, Anspruchszinsen aufgrund einer Steuergutschrift sind nicht steuerpflichtig!
Da Anzahlungen zu keiner Festsetzung von Gutschriftzinsen führen können, ist es keinesfalls zielführend, übermäßig hohe Anzahlungen zu leisten.