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© by Claudia Reschny-Birox
NEWS - April 2008:

Hausbetreuung:
gänzliche Strafamnestie bei Meldung bis 30.6.2008

Im Februar 2008 wurde das Pflege-Verfassungsgesetz beschlossen. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, dass zu betreuende Personen oder deren Angehörige als Arbeitgeber bzw. selbstständige Betreuungskräfte Schutz vor Beitrags- und Abgabennachforderungen sowie Verwaltungsstrafen erhalten.

Beitragsnachforderungen der Sozialversicherung
Beitragspflichten zur Sozialversicherung, die vor dem 1.1.2008 entstanden sind, wobei die Beiträge jedoch nicht entrichtet wurden, werden nicht mehr eingefordert. Für die Nichteinforderung sind jedoch eine der beiden Voraussetzungen notwendig:

  • Anmeldung bei der Sozialversicherung bis 30.6.2008 oder
  • Einstellung der Betreuungstätigkeit bis 1.1.2008.

Bereits bezahlte Beiträge können jedoch nicht zurückgefordert werden bzw. werden nicht zurückbezahlt. Das ist der Grund, weshalb dieses Gesetz in Verfassungsrang steht. Denn es wird Gleiches (die Betreuungstätigkeit) ungleich behandelt (derjenige der gesetzeskonform seine Beitrags- und Abgabenpflicht erfüllt hat, wird finanziell schlechter gestellt). Wäre es als einfaches Gesetz beschlossen worden, würde es Gefahr laufen, vom Verfassungsgerichtshof wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aufgehoben zu werden.

Abgabennachforderungen der Finanzbehörde
Die oben genannte Regelung gilt auch sinngemäß für nicht eingehobene Abgaben nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer): die Anmeldung bis 30.6.2008 hat jedoch beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Die zweite alternative Voraussetzung der Nichterhebung der Abgabennachforderung ist unverändert die Einstellung der Betreuungstätigkeit bis 1.1.2008.

Verwaltungsstrafen
Bei Nichtabführung von Beiträgen und Abgaben droht neben der Nachforderung dieser Beiträge und Abgaben zusätzlich die Gefahr eines Verwaltungsstrafverfahrens. Die in Zusammenhang mit der Betreuungstätigkeit in Frage kommenden Verwaltungsstrafbestimmungen wurden im Gesetz abschließend aufgezählt. Dies sind u. a. Normen im Hausbetreuungsgesetz, Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Finanzstrafgesetz und in der Bundesabgabenordnung.
Diese Rechtsvorschriften sind nicht anzuwenden (keine Einleitung bzw. Einstellung eines Verfahrens), wenn die Verwaltungsübertretung oder das Finanzvergehen vor dem 1.1.2008 begangen worden ist. Eine Meldung an die Sozialversicherung oder eine Anzeige der Umstände an das Finanzamt braucht nicht ergehen.
Wenn die Übertretung bzw. das Vergehen nach dem 31.12.2007 und bis zum 30.6.2008 begangen worden ist, werden diese Rechtsvorschriften nur dann nicht vollzogen, wenn durch den Beitrags- oder Steuerpflichtigen eine Meldung an die Sozialversicherung oder eine Anzeige der Umstände an das Finanzamt erfolgt.

 


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