Teilzeit: 25 %ige Zuschlagspflicht für Mehrarbeit legal umgehen
Teilzeitbeschäftigten gebührt seit 1.1.2008 ein Zuschlag von 25 % für Mehrarbeit. Sind beispielsweise 20 Stunden im Dienstvertrag vereinbart, könnten Mehrstunden damit teurer werden.
Nachfolgend zeigen wir Möglichkeiten auf, mit denen sich ein Zuschlag verhindern lässt.
Mehrstunden werden nicht zuschlagspflichtig, wenn sie noch im selben Quartal (oder einem anderen, definierten Dreimonatszeitraum) durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden.
Eine unregelmäßige, an Saisonspitzen angepasste Arbeitszeit kann im Vorhinein vereinbart werden (z. B. im Einzelhandel Jänner bis Oktober 20 Stunden, November, Dezember 25 Stunden) und gilt nicht als Mehrarbeit.
Sieht der Kollektivvertrag zuschlagsfreie Mehrarbeit für Vollzeitbeschäftigte vor (z. B. im Handel im Ausmaß von 1,5 Stunden pro Woche), ist dieselbe Stundenanzahl auch bei Teilzeitbeschäftigten zuschlagsfrei.
Gebühren für dieselbe zeitliche Mehrleistung auch andere Zuschläge, gilt nur der höchste Zuschlag.
Schließlich können die Kollektivvertragspartner den Zuschlag auf die Bedürfnisse der jeweiligen Branche maßschneidern und etwa einen anderen Durchrechnungszeitraum oder einen anderen Zuschlag vereinbaren, der auch niedriger als 25 % sein kann.