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© by Claudia Reschny-Birox
NEWS - Dezember 2007:

Sozialversicherungsrecht

Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage

Um zu vermeiden, dass von Einkommensteilen, welche die Höchstbeitragsgrundlage (HBGl.) überschreiten, vorläufig Beiträge zu zahlen sind, die später wieder rückerstattet werden, kann ein Antrag auf Differenzvorschreibung gestellt werden. Zu einem Überschreiten der HBGl. kann es bei Mehrfachversicherung (z. B. zwei Dienstverhältnisse oder unselbstständige und selbstständige Tätigkeit) kommen. Die Beiträge werden dann vorläufig so festgesetzt, dass die höchstmöglichen Beiträge zur Sozialversicherung nicht überschritten werden. Wird kein Antrag auf Differenzvorschreibung gestellt, erhält man die zuviel gezahlten Beiträge auf Antrag – erst nach der endgültigen Beitragsfeststellung - zurück.

Krankenversicherungsbeiträge aus 2004
Wer im Jahr 2004 über die HBGl. (Jahreswert 2004: € 48.300,00) hinaus Krankenversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese noch bis 31.12.2007 rückerstatten lassen.
Höhe des Rückerstattungsbetrages: 4% bezogen auf jenen Betrag, der € 48.300,00 überschritten hat.

Dienstnehmeranteile in der Arbeitslosenversicherung
Seit dem 1.1.2005 wird der Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung von derzeit 3% (der die HBGl. überschreitet) zurückbezahlt. Die Anträge sind bis zum Ende des jeweiligen drittfolgenden Kalenderjahres zu stellen.

Pensionsversicherungsbeiträge
Bis 2004 galten Beiträge, die über die HBGl. hinaus entrichtet wurden, als Beiträge zur Höherversicherung, sofern nicht eine Rückerstattung be-antragt wurde. Seit dem Beitragsjahr 2005 ist diese Möglichkeit entfallen, die Überschreitungsbeträge werden dem Versicherten auf Antrag (keine dreijährige Frist) – jedoch spätestens bei Pensionsbeginn – zurückgezahlt.

 


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