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© by Claudia Reschny-Birox
NEWS - Dezember 2007:

Erbschafts- und Schenkungssteuer
Entwicklungen im Zuge deren Wegfalls

Auf Grund des Wegfalls der Erbschafts- und Schenkungssteuer per August 2008 wurde seitens Deutschlands das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) hinsichtlich der Erbschaftssteuer gekündigt. Dies hat unter anderem erhebliche erbschafts- und schenkungssteuerliche Nachteile für Österreicher mit Zweitwohnsitz oder Vermögenswerten in Deutschland. Ferner kündigt das Finanzministerium eine neue Stiftungsbesteuerung an.

DBA mit Deutschland

Ab 1.8.2008 fallen in Österreich die Erbschafts- und Schenkungssteuer weg. Solange keine ausländischen Wohnsitze oder Vermögenswerte im Spiel sind, ist das nur zum Vorteil der Steuerpflichtigen. Das ersatzlose Auslaufen hat jedoch Deutschland hellhörig gemacht und das DBA mit Österreich wurde gekündigt, um den zu befürchtenden Erbschaftstourismus zu vermeiden. Ist nun ein Zweitwohnsitz oder ein Vermögenswert in Deutschland im Spiel, wandelt sich dieser Vorteil zu einem erheblichen Nachteil aus. Der seit 1954 geltende Vertrag hat dafür gesorgt, dass das von beiden Staaten grundsätzlich angewandte Prinzip der unbeschränkten Steuerpflicht bilateral ruht. Unbeschränkt heißt, dass die Vermögenswerte weltweit als Basis für die Besteuerung herangezogen werden. Ein Zweitwohnsitz eines österreichischen Erblassers in Deutschland reicht dann aus, dass der deutsche Fiskus auch Erbmasse, die in Österreich liegt, der vollen deutschen Erbschaftssteuer unterwirft. Dazu kommt, dass auch der Wohnsitz des Erben in Deutschland für eine Besteuerung ausreicht. Zusätzlich erschwerend kommt hinzu, dass in Deutschland eine Reform beschlossen worden ist, die künftig die echten Verkehrswerte für die Erbschaftssteuer heranzieht, allerdings mit hohen Freibeträgen abgemildert.

Stiftungsbesteuerung

Wie aus dem Finanzministerium verlautbart wurde, sind die Pläne für die zukünftige Besteuerung der Privatstiftungen (bisher im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz geregelt) offenbar weit gediehen. Zur Höhe der neuen Steuer äußerte sich das Ministerium nicht im Detail. Es wurde jedoch auf die aktuelle Höhe der Eingangsbesteuerung (Besteuerung des Vermögens bei Einbringung in die Stiftung) von 5 % und 2,5 % bei gemeinnützigen Privatstiftungen verwiesen.

 


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