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© by Claudia Reschny-Birox
NEWS - Dezember 2007:

Weihnachtsgeschenke
an Arbeitnehmer und Geschäftspartner

(Weihnachts-)Geschenke bis maximal € 186,00 pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeiern) sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Ein diese Grenze übersteigender Mehrbetrag ist steuerpflichtig. Geschenke an Geschäftspartner sind grundsätzlich ertragsteuerpflichtig und immer umsatzsteuerbar.

Geschenke für Arbeitnehmer

(Weihnachts-)Geschenke für Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei jedochum Sachzuwendungen (Warengutscheine, Kugelschreiber, Handy usw.) handeln. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig. Umsatzsteuerliche Beurteilung: Sachzuwendungen (ausgenommen Aufmerksamkeiten wie Getränke am Arbeitsplatz, Bücher, Blumen, CDs oder Karten für Theater-, Konzert- oder Sportveranstaltungen) sind umsatzsteuerpflichtig (Eigenverbrauch), sofern sie zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Besteht das Geschenk aus Gutscheinen, gibt es kein umsatzsteuerliches Problem, da bei deren Ankauf kein Vorsteuerabzug besteht und daher die Weitergabe an die Arbeitnehmer nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Weihnachtsfeier: Betriebsveranstaltungen wie die Weihnachtsfeier sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der Betrag von € 365,00 für die Weihnachtsfeier kann zusätzlich zu den € 186,00 für die Geschenke jährlich steuerfrei belassen werden.

Geschenke an Geschäftspartner

Die üblichen (Weihnachts-)Geschenke an Geschäftspartner ohne entsprechende Werbewirksamkeit (z. B. ohne Aufdruck des Logos) werden grundsätzlich ertragsteuerlich als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen angesehen. Die Verwaltungspraxis ist in diesem Punkt allerdings schon bisher großzügiger als der Gesetzgeber. Übliche Weihnachtsgeschenke wie Flaschenweine sowie Weihnachtskarten werden als abzugsfähiger Werbeaufwand anerkannt. Diesbezüglich spricht der Verwaltungsgerichtshof von einer „gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung“.

Umsatzsteuerliche Beurteilung: Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen sind auch dann steuerbar, wenn der Unternehmer sie aus unternehmerischen Gründen, z. B. zu Werbezwecken, zur Verkaufsförderung oder zur Imagepflege, tätigt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Geschenke von geringem Wert (€ 40,00 netto/Jahr) und die Abgabe von Warenmustern für Zwecke des Unternehmens. Aufwendungen bzw. Ausgaben für geringwertige Werbeträger (z. B. Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender, usw.) können hierbei vernachlässigt werden und sind auch nicht in die 40-Euro-Grenze miteinzubeziehen. Spenden an begünstigte Institutionen – diese sind in der Spendenliste angeführt – sind jedoch ertragsteuer-, aber nicht umsatzsteuerbefreit (Eigenverbrauch).

 


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