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© by Claudia Reschny-Birox
NEWS - Oktober 2007:

Novelliertes Arbeitszeitgesetz tritt mit 1.1.2008 in Kraft

Folgende Punkte ändern sich ab 1. Jänner 2008:

  • Bei einer Vier-Tage-Woche können 10 Stunden/Tag Normalarbeitszeit durch Betriebsvereinbarungen vereinbart werden. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann eine solche Arbeitszeitverlängerung schriftlich vereinbart werden. Bisher war dazu der Kollektivvertrag nötig und die Tage mussten zusammenhängen. Dasselbe gilt für die Vereinbarung von 12-Stunden-Tagen im Rahmen einer Viertagewoche.
     
  • Auch bei Gleitzeit können nun mit Einzel- bzw. Betriebsvereinbarung 10 Stunden Normalarbeitszeit vereinbart werden. Bisher galt das nur in den Branchen, in denen das der Kollektivvertrag vorsah.
     
  • Die Möglichkeiten, bei Überstunden 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche zu beschäftigen, werden ausgeweitet und stehen erstmals auch Betrieben ohne Betriebsrat offen. Zuvor muss allerdings ein Arzt die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit bescheinigen.
     
  • Dazu kommen Erleichterungen bei Schichtarbeit, die leichtere Durchsetzbarkeit der Abgeltung von Zeitguthaben und effektivere Strafbestimmungen. Im Gegenzug für die Flexibilisierung gebührt Teilzeitbeschäftigten in Zukunft ein Zuschlag von 25% für Mehrarbeit. Sind beispielsweise 20 Stunden im Dienstvertrag vereinbart, werden Mehrstunden damit teurer. Der Zuschlag wird aber durch einige Begleitmaßnahmen abgefedert:
     
  • Mehrstunden werden nicht zuschlagspflichtig, wenn sie noch im selben Quartal (oder einem anderen, definierten Dreimonatszeitraum) durch Zeitausgleich abgegolten werden.
     
  • Eine unregelmäßige, an Saisonspitzen angepasste Arbeitszeit kann im Vorhinein vereinbart werden (z. B. im Einzelhandel Jänner bis Oktober 20 Stunden, November, Dezember 25 Stunden) und gilt nicht als Mehrarbeit.
     
  • Sieht der Kollektivvertrag zuschlagsfreie Mehrarbeit für Vollzeitbeschäftigte vor (z. B. im Handel im Ausmaß von 1,5 Stunden pro Woche), ist die selbe Stundenanzahl auch bei Teilzeitbeschäftigten zuschlagsfrei.
     
  • Gebühren für dieselbe zeitliche Mehrleistung auch andere Zuschläge, gilt nur der höchste Zuschlag.
     
  • Schließlich können die Kollektivvertragspartner den Zuschlag auf die Bedürfnisse der jeweiligen Branche maßschneidern und etwa einen anderen Durchrechnungszeitraum oder einen anderen Zuschlag vereinbaren.

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