Neue Gaststättenpauschalierungs-Verordnung: Deren Änderung gibt grundsätzlich die bisherigen Sichtweisen der Finanzverwaltung wieder
In der nun geänderten Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, die erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 anzuwendenist, wurden Sichtweisen der Finanzverwaltung festgeschrieben. Damit bleibt grundsätzlich alles wie bisher.
Folgende Übungen der Finanzverwaltung wurden nun ausdrücklich festgeschrieben:
Durch die Verordnung werden nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt. Achtung: bis Ende des Jahres sind Entnahmen noch abpauschaliert, solange keine Betriebsaufgabe abzurechnen ist. Ist eine solche Entnahme geplant, sollte sie noch heuer gemacht werden bzw. es sollte Rücksprache mit uns gehalten werden. Klargestellt wird darüber hinaus, dass Provisionen (z. B. aus dem Betrieb einer Lotto/Toto-Annahmestelle) nicht von der Pauschalierung erfasst, sondern (ohne Berücksichtigung anteiliger Betriebsausgaben) gesondert anzusetzen sind.
Betriebe des Gaststättengewerbes im Sinne dieser Verordnung liegen nur vor, wenn in geschlossenen Räumlichkeiten Speisen und Getränke zur dortigen Konsumation angeboten werden und die Anzahl der Sitzplätze in geschlossenen Räumen die Anzahl der Sitzplätze im Freien überwiegt. Bei Gaststätten, die ganzjährig innerhalb geschlossener Räume betrieben werden, unterbleibt diese Überwiegensprüfung.