
Steuersparmodell Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Wird ein Bilanzgewinn in bestimmtes steuerliches Eigenkapital umgewandelt, kann der umgewandelte Betrag nach 10 Jahren bis zur Höhe der Anschaffungskosten der Kapitalgesellschaft steuerfrei (keine KESt) ausgeschüttet werden. Zu einer endgültigen Versteuerung dieses Betrages kommt es erst bei einer Veräußerung oder Aufgabe (Liquidation der Gesellschaft). Diese finale Besteuerung ist mit dem halben Durchschnittssteuersatz begünstigt.
Ein Bilanzgewinn kann in bestimmtes steuerliches Eigenkapital (Stammkapital bei einer GmbH oder Gewinnrücklagen) umgewandelt werden. Nach 10 Jahren kann der umgewandelte Betrag bis zur Höhe der Anschaffungskosten für die Kapitalgesellschaft steuerfrei (keine KESt) an den bzw. die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Anschaffungskosten sind jene Kosten, die für die Gründung oder den Erwerb der Kapitalgesellschaft angefallen sind. Das sind im Wesentlichen bei einer GmbH-Gründung das (anteilige) Stammkapital, bei einem entgeltlichen Erwerb der (anteilige) Kaufpreis, bei einem unentgeltlichen Erwerb der (anteilige) Buchwert. Dieser steuerfrei ausgeschüttete Betrag wird erst versteuert, wenn die Gesellschaft veräußert oder liquidiert (aufgegeben) wird. Der Aufgabe- bzw. Liquidationsgewinn ermäßigt sich auf den halben Durchschnittssteuersatz, da die Behaltefrist der Gesellschaft von einem Jahr erfüllt ist.
Ein Gesellschafter gründet eine GmbH mit einem Stammkapital von € 35.000,00. Diese macht Jahr für Jahr Gewinne. Die Gewinne schüttet sie jedoch nicht aus, sondern es wird im Jahr 2005 eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in der Höhe von € 35.000,00 beschlossen. Im Jahr 2015 (mindestens 10 Jahre später) wandelt der Gesellschafter die € 35.000,00 wieder in einen ausschüttbaren Bilanzgewinn um. Die € 35.000,00 kann er nun KESt-frei beziehen. Würde er im Jahr 2005 die € 35.000,00 ausschütten und keine Kapitalerhöhung durchführen, wären an KESt € 8.750,00 an das Finanzamt abzuführen.
Verkauft er beispielsweise die Gesellschaft im Jahr 2020 um € 50.000,00, ergibt sich folgende Steuerbelastung bei einem angenommenen Durchschnittssteuersatz von 40 %: Mit vorangegangener Kapitalerhöhung: Veräußerungsgewinn € 50.000,00 x 20 % (Halbsatz) = € 10.000,00 ESt-Schuld.
Ohne Kapitalerhöhung: Veräußerungsgewinn € 15.000,00 (€ 50.000,00 € 35.000,00) x 20 % (Halbsatz) = € 3.000,00 ESt-Schuld, es wurde 2005 bereits KESt von € 8.750,00 bezahlt.
Neben der Steuerersparnis von € 1.175,00 gibt es einen Steuerstundungseffekt.
Dieses Steuersparmodell wird umso interessanter, je höher die Anschaffungskosten sind.
Achtung: wird der Betrag vor Ablauf von 10 Jahren ausgeschüttet, gilt dies als verdeckte Gewinnausschüttung (KESt-Pflicht).