
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer:
Verlängerung der Übergangsfrist für die USt-Pflicht
Der Umsatzsteuer-Wartungserlass 2006 sieht Folgendes vor: Ab dem 1.1.2007 sind wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer umsatzsteuerpflichtig, wenn die Gesellschaft nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Zur Vermeidung unbilliger Härten wurde nun mit einem aktuellen Schreiben des Finanzministeriums diese Frist um zwei Jahre auf den 1.1.2009 verschoben.
Geschäftsführer, die an einer GmbH zu mehr als 50 % beteiligt sind oder über eine Sperrminorität verfügen, sind in umsatzsteuerlicher Hinsicht als selbstständig und damit als Unternehmer anzusehen. Die Bezüge sind daher umsatzsteuerpflichtig. Aus Vereinfachungsgründen konnten die Gesellschafter-Geschäftsführer bisher aber immer ihre Honorare an die Gesellschaft ohne Umsatzsteuer verrechnen. Diese Vereinfachungsregel wurde aber mit dem Umsatzsteuer-Wartungserlass 2006 erheblich eingeschränkt:
Seit 1.1.2007 kann von dieser Vereinfachungsregelung nur mehr dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Gesellschaft zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dieser Fall wird jedoch relativ selten vorkommen, da die meisten Gesellschaften z. B. für ihre Bankguthaben Zinsenerträge lukrieren, die allerdings als unecht steuerbefreite Umsätze vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. In diesen Fällen wird der Gesellschaft, nach dem Wortlaut des Wartungserlasses, die Anwendung der Vereinfachungsregel vollständig versagt. Ein Geschäftsführer, der z. B. an einer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten GmbH zu mehr als 50 % beteiligt ist, muss daher seit 1.1.2007 seine Geschäftsführungshonorare mit 20 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Zur Vermeidung unbilliger Härten teilte nun das Finanzministerium in einem Schreiben mit, dass ein Übergangszeitraum zugestanden wird und der vorgesehene Termin des In-Kraft-Tretens der Einschränkung auf den 1.1.2009 verschoben wird.
GmbH & Co KG: Vorsteuerabzug für Rechnungen der Komplementär-GmbH
Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis kann bei einer GmbH & Co KG der Vorsteuerabzug für Rechnungen, die auf die (üblicherweise nicht umsatzsteuerpflichtige und daher auch nicht vorsteuerabzugsberechtigte) Komplementär-GmbH ausgestellt werden, bei der (im Normalfall vorsteuerabzugsberechtigten) Kommanditgesellschaft geltend gemacht werden.
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft haben nach wie vor keine Umsatzsteuer auf ihren Honorarnoten auszuweisen: Ihnen kommt keine Unternehmereigenschaft zu, da ihre Leistungen in Ausübung einer gesellschaftsrechtlichen Funktion erbracht werden und dies nicht einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch bewirkt.