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© by Claudia Reschny-Birox
NEWS - August 2007:

Anspruchsverzinsung ab 1. Oktober
Was allgemein Zinsen beim Finanzamt kosten

Steuerpflichtige, deren Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärungen für 2006 per 1. Oktober noch nicht bescheidmäßig veranlagt sind, müssen bei entsprechend hohen Steuernachzahlungen mit einer Zinsbelastung aufgrund ihrer späten Steuerentrichtung rechnen. Durch entsprechende zeitliche Festlegung von Anzahlungen kann dies vermieden werden.

Wenn Abgabepflichtige Ihre Nachzahlung für die Einkommen-/Körperschaftsteuer 2006 erst aufgrund eines nach dem 1. Oktober ergangenen Bescheides entrichten, so genießen sie gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits einen entsprechenden Zahlungsabfluss für Ihre Steuernachzahlung verkraften mussten, einen Zinsvorteil. Aus dieser Überlegung wurde vor wenigen Jahren – erstmals mit der Veranlagung für 2000 – die so genannte „Anspruchsverzinsung“ eingeführt.
Der Zinssatz für die Anspruchsverzinsung beträgt derzeit 5,19 % und liegt immer 2 % über dem so genannten „Basiszinssatz“. Aufgrund der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank stieg in Österreich der Basiszinssatz mit Wirkung ab 14.3.2007 auf 3,19 %.
Damit die Zinsbelastung nur bei besonders späten und/oder hohen Nachzahlungen zur Anwendung kommt, wurde eine Toleranzgrenze eingeführt: Liegen die Zinsen unter € 50,00, so wird von der Festsetzung der Anspruchszinsen abgesehen.
Entsprechend hohe oder spät zurückgezahlte Steuerguthaben erhöhen sich gegebenfalls um Gutschriftzinsen.
Anspruchszinsen aufgrund einer Steuernachforderung sind nicht abzugsfähig, Anspruchszinsen aufgrund einer Steuergutschrift sind nicht steuerpflichtig!
Je nach Höhe der zu erwartenden Einkommensteuer-/Körperschaftsteuernachzahlung legen wir gerne gemeinsam mit Ihnen den optimalen Zeitpunkt für eine allfällige Anzahlung fest.

Aussetzungszinsen
Diese werden von der Finanz für die Aussetzung der Einhebung von der Steuer für den Zeitraum der „offenen“ Berufung verlangt, wenn die Berufung nicht erfolgreich war.
Die Aussetzungszinsen liegen 2 % über dem Basiszinssatz und betragen somit 5,19 % (Bagatellgrenze von € 50,00).

Stundungszinsen
Stundungszinsen sind Zinsen, die an die Finanz für Zahlungserleichterungen bezahlt werden und betragen derzeit 7,69 % (4,5 % über dem Basiszinsatz, Bagatellgrenze von € 50,00).

 


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