
Übergang der Steuerschuld bei Lieferungen von Abfall-stoffen
Für Lieferungen von Abfallstoffen, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden, gilt das Reverse-Charge-System.
Was alles unter Abfallstoffe fällt, wird in der Schrott-Umsatzsteuerverordnung aufgezählt. Auszugsweise fallen darunter Abfälle und Schrott unterschiedlichster Metallverbindungen, aber auch Altpapier und Schlacke.
Die Umsatzsteuerschuld geht auf den Empfänger der Abfälle über, wenn dieser ein Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer. Der Übergang der Steuerschuld gilt unabhängig davon, ob ein inländischer oder ausländischer Leistender und ob ein inländischer oder ausländischer Leistungsempfänger vorliegt.