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© by Claudia Reschny-Birox
NEWS - Juli 2007:

Honorarzahlungen an Steuerausländer –
Neuerungen bei der Verpflichtung zur Einbehaltung der Abzugsteuer

Bei bestimmten Zahlungen an beschränkt Steuerpflichtige haben inländische Unternehmer die Verpflichtung, eine Abzugsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Neu ist nun: Zur Brutto-Abzugsteuer tritt nun die Möglichkeit einer Netto-Abzugsteuer hinzu.

Die Steuer ist dann vom inländischen Unternehmer (= Steuerabzugsverpflichteten) von der Zahlung abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen, wenn der Zahlungsempfänger ein beschränkt Steuerpflichtiger ist.

Der Zahlungsempfänger darf also in Österreich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zusätzlich muss es sich um Zahlungen handeln, die folgende Einkünfte darstellen (bei der Aufzählung handelt es sich um die wichtigsten Fälle):

  • Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten (insbesondere Lizenzgebühren) unabhängig von der Einkunftsart
  • Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung
  • Einkünfte aus einer im Inland ausgeübten oder verwerteten selbstständigen Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist, Mitwirkender in Unterhaltungsdarbietungen
  • Einkünfte aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung
  • Aufsichtsratsvergütungen betreffend eine inländische AG

Bisher konnte die Abzugsteuer nur auf folgende Art berechnet werden: Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der Bruttobetrag der Einkünfte (einschließlich aller Kostenersätze und Sachbezüge, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer). Ausgaben (Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten) des Steuerausländers konnten durch den inländischen Unternehmer nicht berücksichtigt werden, sondern nur mittels Veranlagung durch den Steuerausländer. Der Steuersatz beträgt 20%.

Neuerung

Nunmehr besteht zusätzlich die Möglichkeit der sofortigen Berücksichtigung der Ausgaben durch den Steuerabzugsverpflichteten, wenn der beschränkt Steuerpflichtige in der EU oder im EWR ansässig ist. In diesem Fall kommt jedoch nicht der einheitliche Steuersatz von 20%, sondern von 25% bei natürlichen Personen und 35% bei juristischen Personen zur Anwendung.
Der Steuerausländer hat dem Abzugsverpflichteten vor Auszahlung die entsprechenden Ausgaben schriftlich mitzuteilen. Da allerdings der Abzugsverpflichtete für die Abzugsteuer haftet, sollte ein solcher Abzug nur nach eingehender Prüfung auf Richtigkeit der Ausgaben vorgenommen werden. Ein nachgelagertes Veranlagungsverfahren steht dem beschränkt Steuerpflichtigen jedenfalls offen.
Bei der Berechnung der Steuer ist zu beachten, dass die vom Schuldner übernommene Steuer als weiterer Vorteil ebenfalls dem Steuerabzug unterliegt. Dies gilt unabhängig, ob der inländische Unternehmer die Ausgaben nicht oder doch berücksichtigt, oder ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt.

Beispiel:
Einem ausländischen Vortragenden werden für eine Vortragsreihe im Inland € 10.000,00 vertraglich zugesichert.
Ohne besondere Vereinbarung verbleiben dem Vortragenden nach Abzug von 20% Abzugsteuer € 8.000,00.
Sollen dem Vortragenden € 10.000,00 verbleiben, das heißt der Veranstalter trägt die Abzugsteuer, beträgt diese 25% des ausbezahlten Betrags, das heißt € 2.500,00.

Steuerentlastungsvorschriften der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Der für die Einbehaltung der Abzugsteuer haftende inländische Unternehmer ist berechtigt (aber abgabenrechtlich nicht verpflichtet) allfällige Steuerentlastungsvorschriften von Doppelbesteuerungsabkommen unmittelbar anlässlich der Auszahlung der Einkünfte zu berücksichtigen. Sieht also ein DBA für Österreich einen geringeren Steuersatz vor bzw. entzieht es Österreich das Besteuerungsrecht, braucht nur die geringere Steuer bzw. keine Steuer einbehalten werden.

 


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