
Erhöhung der Pendlerpauschale und Pendlerzuschlag
Das Pendlerpauschale wird ab Juni 2007 um 10 % angehoben. Neu ist der Pendlerzuschlag, der die bereits bestehende Negativsteuer modifiziert. Dieser Zuschlag ist für diejenigen gedacht, die aufgrund des geringen Einkommens keine Lohnsteuer zahlen. Der Zuschlag ist zeitlich auf die Veranlagungen der Jahre 2008 und 2009 beschränkt.
Grund der Erhöhung: Sie soll für Pendler einen Ausgleich für die Erhöhung der Mineralölsteuer von 3 Cent bzw. 5 Cent pro Liter Benzin bzw. Diesel darstellen.
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht.
Ein (zusätzliches) Pendlerpauschale in der Form von Werbungskosten ist vorgesehen, wenn die einfache Wegstrecke 20 km übersteigt und die Benützung von Massenverkehrsmitteln zumutbar ist (kleines Pendlerpauschale). Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn kein Massenverkehrsmittel zumutbar ist und die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt. (siehe Tabelle)
| Entfernungen der einfachen Wegstrecke |
jährlich in € ab 1.7.2007
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| ab 20 km |
546,00
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| ab 40 km |
1.080,00
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| ab 60 km |
1.614,00
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1.467,00
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| Entfernungen der einfachen Wegstrecke |
jährlich in € ab 1.7.2007
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| ab 2 km |
297,00
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| ab 20 km |
1.179,00
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| ab 40 km |
2.052,00
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1.863,00
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| ab 60 km |
2.931,00
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2.664,00
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Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs und nach Berücksichtigung der Absetzbeträge negativ, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind oder der Alleinerzieherabsetzbetrag inklusive den Kinderzuschlägen gutzuschreiben.
Besteht ein Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag, werden 10 % der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, höchstens jedoch € 110,00 jährlich, gutgeschrieben.
Liegen nun zusätzlich die Voraussetzungen für die Pendlerpauschale vor, erhöht sich der Betrag von € 110,00 auf maximal € 200,00 (Pendlerzuschlag). Zur gesetzlichen Sozialversicherung zählt auch, wenn der Steuerpflichtige einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht und sich freiwillig kranken- und pensionsversichert.
Beispiel: Eine Angestellte istteilzeitbeschäftigt und verdient monatlich brutto € 850,00. Die Sozialversicherungsbeiträge betragen ca. € 2.125,00 jährlich. Steuer fällt bei diesem Bezug keine an. 10 % von € 2.125,00 sind € 212,50. Es
wird bei der Arbeitnehmerveranlagung nach Ablauf des Jahres somit der Maximalbetrag von € 200,00 (Pendlerzuschlag) vom Finanzamt ausbezahlt. Wäre die Angestellte gleichzeitig Alleinerzieherin und würde sie zwei Kinder haben, würde sich der Auszahlungsbetrag auf insgesamt € 869,00 (€ 669,00 + € 200,00) erhöhen.