
Neuregelung der Wertpapierdeckung für die Pensionsrückstellung
Die Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen (nicht für Abfertigungsrückstellungen) wurde in adaptierter Form wieder eingeführt. Erstmals ist die Vorschrift auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.6.2007 beginnen, anzuwenden. Wichtige Querverbindung: Die Art der Wertpapiere ist auch relevant für den Freibetrag für investierte Gewinne.
Bekanntlich wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Wertpapierdeckung für Pensions- und Abfertigungsrückstellungen für Wirtschaftsjahre, deren Bilanzstichtag nach dem 8.11.2006 liegen, aufgehoben (dazu ausführlich in der Dezember-Ausgabe 2006).
Für rechtsverbindliche, unwiderruflich zugesagte Betriebspensionen können Bilanzierer die hier entstehende ungewisse Verbindlichkeit in Form einer Rückstellung passivieren.
Die Bildung (auch Dotierung genannt) einer Rückstellung ist aufwandswirksam und vermindert somit die Basis (= Bemessungsgrundlage) für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerberechnung. Die Neuregelung ließ das Grundkonzept der Wertpapierdeckung, so wie es bereits vor der Aufhebung durch den VfGH bestand, unverändert:
Am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres müssen sich im Betriebsvermögen Wertpapiere im Ausmaß von 50 % des vorjährigen Pensionsrückstellungsbetrages befinden. Die neu beschlossene Deckungsvorschrift tritt erstmals für Wirtschaftsjahre in Kraft, die nach dem 30.6.2007 beginnen. Im Falle eines Regelwirtschaftsjahres ist daher eine Deckung erstmals zum 31.12.2008 notwendig.
Beispiel: Die Rückstellungshöhe für die Pensionszusage beträgt zum 31.12.2007 € 100.000,00. Zum 31.12.2008 müssen daher Wertpapiere in der Höhe von € 50.000,00 für das Betriebsvermögen angeschafft worden sein.
- Die zur Deckung geeigneten Wertpapiere oder Rückdeckversicherungen dürfen nur die Pensionszusage besichern. Die bisherige Regelung erlaubte es, dem Arbeitgeber die Wertpapiere zu verpfänden.
- Unverändert blieb die Art der geeigneten Wertpapiere: Das sind bestimmte Schuldverschreibungen (= Anleihen, Obligationen) und Schuldscheindarlehen. Möglich ist auch der Kauf von Anteilscheinen an Fonds, die in diese Schuldverschreibungen und/oder Schuldscheindarlehen veranlagen. Zur Deckung geeignet sind auch bestimmte Anteile an Immobilienfonds. Die Emittenten der Wertpapiere müssen aber nach der neuen Gesetzeslage nicht mehr unbedingt Inländer sein, sie können auch in der EU oder im EWR ansässig sein.
Mittels Investition in diese Wertpapiere (und nur in diese) kann auch der Freibetrag für investierte Gewinne lukriert werden (dazu ausführlich in der November-Ausgabe 2006).
Neu ist auch, dass auf das Deckungserfordernis Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, die zu höchstens 40 % in Aktien oder anderen Kapitalanlagen mit schwankendem Ertrag anlegen, angerechnet werden können.
- Der Gewinnzuschlag (auch Strafzuschlag genannt) wurde von 60 % auf 30 % des nicht vorhandenen Wertpapierbestandes reduziert.