
Begünstigte Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen:
Änderung der Nachversteuerung
Bilanzierende natürliche Personen und Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) können seit 2004 die begünstigte Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen in Anspruch nehmen. Kommt es hiebei zu einer Nachversteuerung, erfolgt diese ab 2007 mit dem halben Durchschnittssteuersatz jenes Jahres, in dem die entsprechende Begünstigung geltend gemacht wurde.
Der nicht entnommene Gewinn (= Eigenkapitalanstieg) errechnet sich wie folgt: Steuerlicher Gewinn zuzüglich betriebsnotwendige Einlagen abzüglich Entnahmen.
Dazu korrespondierend ist der Nachversteuerungsbetrag jener Betrag, um den die Entnahmen den steuerlichen Gewinn zuzüglich den betriebsnotwendigen Einlagen übersteigen. Der Nachversteuerungsbetrag ist mit jenem Betrag beschränkt, der in den vergangenen sieben Jahren begünstigt besteuert worden ist. Die Nachversteuerung ist zunächst für den begünstigten Betrag des zeitlich am weitesten zurückliegenden Wirtschaftsjahres vorzunehmen.
Bei der Nachversteuerung ist jener Steuersatz heranzuziehen, der im Jahr der Nachversteuerung anfällt. Dabei ist der Nachversteuerungsbetrag in das zu versteuernde Einkommen einzubeziehen.
Nach der Neuregelung wird der Nachversteuerungsbetrag mit dem Hälftesteuersatz des Jahres der Inanspruchnahme der Begünstigung versteuert. Klargestellt wird auch, das der Nachversteuerungsbetrag nicht den Gesamtbetrag des Einkommens einbezogen wird. Damit kommt es zu einem Ausgleich exakt jenes Vorteils, der bei Inanspruchnahme der Begünstigung erzielt worden ist. Im Fall der Nachversteuerung der Steuernachteil nicht größer sein kann als der seinerzeitige Steuervorteil war. Es werden damit sowohl übermäßige Nachversteuerungen als auch unsachliche Besteuerungsvorteile vermieden.
2006 (Annahme erstmalige Beanspruchung der Regelung): Gewinn € 50.000, Entnahmen € 20.000, nicht entnommener Gewinn daher € 30.000, Durchschnittssteuersatz für € 50.000 beträgt 33,3%, € 20.000 werden daher mit 33,3% versteuert = € 6.660, € 30.000 (Nachversteuerungsbetrag) werden mit 16,65% (halber Durchschnittssteuersatz) versteuert = € 4.995.
2007: Gewinn € 70.000 Entnahme € 100.000, Nachversteuerungsbetrag daher € 30.000.
Nach der Rechtslage bis 2006 (alte Rechtslage) wäre wie folgt zu versteuern: Durchschnittssteuersatz für € 100.000 (inkl. Nachversteuerungsbetrag) beträgt 41,6%. € 70.000 würden mit 41,6% versteuert werden = € 29.120, € 30.000 (Nachversteuerungsbetrag) würden mit 20,8% (halber Durchschnittssteuersatz) versteuert werden = € 6.240; Steuerbelastung insgesamt: € 35.360
Versteuerung nach der Rechtslage ab 2007 (aktuelle Rechtslage):
Durchschnittssteuersatz für € 70.000 (ohne Nachversteuerungsbetrag!) beträgt 38%. € 70.000 werden mit ~38% versteuert werden = € 26.585, € 30.000 (Nachversteuerungsbetrag) werden mit 16,65% (halber Durchschnittssteuersatz aus 2006) versteuert = € 4.995; Steuerbelastung insgesamt: € 31.580
: Ab dem Veranlagungsjahr 2007 können auch Bilanzierer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit (dazu zählen auch Freiberufler), nicht entnommene Gewinne begünstigt versteuern. Dies ist die Konsequenz einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. 12. 2006 (dazu ausführlich unsere März-Ausgabe 2007)