Immer wieder wird von unterschiedlichen Personen versucht, über die Gründung von Vereinen, die dann kostenpflichtige Massenabmahnungen wegen fehlerhafter Impressen versenden, auf Websites ungerechtfertigt Einnahmen zu erzielen.
Aufgrund der strengen Rechtsprechung hat es sich bisher in Österreich nur um Einzelfälle gehandelt und es ist auch immer eine Einstellung erreicht worden. Bei solchen Massenabmahnungen handelt es sich eindeutig um Rechtsmissbrauch, der zu einer Zurückweisung der Klage führt.
Prinzipiell könnte ein tatsächlicher Mitbewerber eine Unterlassungklage anstreben, die unter Umständen erfolgversprechend ist.
Wichtig ist die Abgrenzung, ob ein einfaches Impressum oder ein weitreichendes Impressum offengelegt werden muss:
Websites, die nur zur Unternehmenspräsentation dienen, benötigen nur ein einfaches Impressum.
Ein weitreichendes Impressum ist notwendig bei Websites, die geeignet sind, das öffentliche Meinungsbild zu beeinflussen (journalistischer Inhalt). Das gilt auch für alle Newsletter, die zumindest vier Mal im Jahr in vergleichbarer Gestaltung erscheinen.
Im einfachen Impressum sind anzugeben:
Name/Firma des Medieninhabers (Verlegers)
Unternehmensgegenstand des Medieninhabers (Verleger)
Anschrift des Medieninhabers (Verleger)
Angaben, auf Grund deren der Nutzer mit dem Dienstanbieter rasch und unmittelbar in Verbindung treten kann (Tel. Nr., Fax. Nr.), einschließlich elektronischer Postadresse
Fimenbuchnummer, Firmenbuchgericht
Bei einem Dienstanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt: Die Kammer, den Berufsverband oder ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedsstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- und berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Im weitreichenden Impressum sind anzugeben:
wie einfaches Impressum
zusätzliche Angaben über Medieninhaber: Name des Geschäftsführers, Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder und Name der Gesellschafter, deren Einlage/Stammeinlage 25 % übersteigt.