
Freibetrag für investierte Gewinne für sämtliche Bezieher selbstständiger Einkünfte
Steuerpflichtige, die betriebliche Einkünfte erzielen, ohne einen Betrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu haben, können auch einen Freibetrag für investierte Gewinne (dazu ausführlich in den Steuernews 7/2006 und 11/2006) in Anspruch nehmen.
Das Finanzministerium hat in den Einkommensteuer (ESt)-Richtlinien die Ansicht vertreten, dass Steuerpflichtige, die betriebliche Einkünfte erzielen, ohne einen Betrieb im Sinne des EStG zu haben, keinen Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch nehmen können. Auch sah noch der Begutachtungsentwurf zum Budgetbegleitgesetz (BBG) 2007, das im Mai 2007 im Parlament beschlossen werden soll, eine solche Einschränkung vor. Diese Meinung und dieser Entwurf wurden aber wieder fallen gelassen.
Daher können unter anderem auch folgende „betriebslose“ Bezieher von selbstständigen Einkünften den Freibetrag beanspruchen:
- Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Testamentsvollstrecker, Vereinsfunktionäre, Sachwalter
- Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer mehr als 25-%igen Beteiligung am Grund- oder Stammkapital
- Ärzte hinsichtlich der Sonderklassegebühren
Bei Inanspruchnahme einer Vollpauschalierung steht kein Freibetrag zu.
Bei der Teilpauschalierung steht der Freibetrag nur bei der Handelsvertreter- und der Künstler/Schriftsteller-Pauschalierung zu, da (nur) nach diesen Pauschalierungsverordnungen ein Freibetrag nicht von der Betriebsausgabenpauschale erfasst ist.
Der Freibetrag steht auch nicht buchführenden Gewerbetreibenden zu, die den Gewinn auf Grund der Betriebsausgabenpauschalierung feststellen.
Ebenso besteht bei der Sportlerpauschalierung die Möglichkeit, einen Freibetrag geltend zu machen. In diesem Fall ist ein Drittel des unter Berücksichtigung des Freibetrages ermittelten Gewinnes bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen; zwei Drittel des unter Berücksichtigung des Freibetrages ermittelten Gewinnes sind progressionserhöhend zu berücksichtigen.