
Im Ausland entrichtete Vorsteuer-Rückerstattungsanträge bis 30.6.2007 nicht vergessen
Für Lieferung oder sonstige Leistung, die Ihnen als Unternehmer mit ausländischer Umsatzsteuer in Rechnung wurde, können Sie im jeweiligen ausländischen Staat eine Vorsteuerrückerstattung beantragen. Dieser Antrag auf Rückerstattung der Vorsteuerbeträge 2006 kann bis 30.6.2007 bei den zuständigen ausländischen Behörden gestellt werden.
Für in Österreich vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer besteht innerhalb der Europäischen Union sowie in Island, der Schweiz, Lichtenstein und Norwegen die Möglichkeit, im jeweiligen Land eine Vorsteuerrückerstattung zu beantragen.
Wichtig: die Frist bis 30.6. des Folgejahres. Anträge für Rechnungen aus 2006 sind somit bis 30.6.2007 möglich, wobei der Antrag innerhalb dieser Frist bereits bei der zuständigen ausländischen Finanzbehörde eingelangt sein muss. Sie müssen daher die übliche Postlaufzeit einzukalkulieren.
Eine weitere Voraussetzung für die Vorsteuerrückerstattung ist, dass im betreffenden Land keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ausgeführt wurden. In diesem Fall werden nämlich die Vorsteuern im allgemeinen Umsatzsteuerverfahren geltend gemacht.
Der Antrag ist an das Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Schwedt, Passower Chaussee 3 b, 16303 Schwedt/Oder in Papierform zu stellen oder elektronisch zu übermitteln.
Für die Vorsteuerrückvergütung verwenden Sie bitte das Formular „USt 1T“ (www.bzst.de). Dem Antrag sind die Originalzeichnung und die Unternehmerbescheinigung (Betriebsfinanzamt) beizulegen.
Dabei sind die unterschiedlichen Besonderheiten der jeweiligen Ländervorschriften zu beachten. In Deutschland können Sie die Vorsteuer abziehen z. B. für
- Nächtigungs- und Verpflegungskosten (z. B. anlässlich einer Auslandsmontage)
- Treibstoffkosten
- Leasingraten für im Ausland geleaste Pkw.
Beim Erstantrag für die Vorsteuerrückerstattung eines PKW-Leasings sind folgende Dokumente vorzulegen: Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer (USt 1T), Vorschreibungsbestätigung, Leasingantrag, Vertragsbestätigung in Kopie, Bescheinigung (Formular U70) der österreichischen Finanzbehörde, dass Sie als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen sind.
Bei Folgeanträgen (Formular zzgl. Vorschreibungsbestätigung) müssen keine Dokumente mehr beigelegt werden.
Die deutschen Rechtsvorschriften verlangen zwar eine Bestätigung über das Ausmaß der prozentuellen Nutzung (betrieblich/privat) bei Privatnutzung würde der Vorsteuerabzug um die Hälfte gekürzt werden die Praxis in der Vergangenheit ist aber ausnahmsweise sehr unternehmerfreundlich.
Wie sich zeigte, werden automatisch 100 % der (deutschen) Vorsteuer rückerstattet, wenn weder im Erstantrag noch in den Folgeanträgen eine Bestätigung über die prozentuelle Nutzung (betrieblich/privat) beigelegt wird.
Der Antragsteller kann den Vergütungszeitraum selber bestimmen. Der Vergütungszeitraum darf das Kalenderjahr nicht überschreiten und muss mindestens drei Monate umfassen. Sollte es sich beim Vergütungszeitraum um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handeln (also einschließlich Dezember), kann der Vergütungszeitraum auch ausnahmsweise weniger als drei Monate umfassen.
Die Vergütung muss mindestens € 200,00 betragen. Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. Für diese Vergütungszeiträume muss die Vergütung mindestens € 25,00 betragen.