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© by Claudia Reschny-Birox
NEWS - Mai 2007:

Sozialversicherungsrecht

Arbeitslosenversicherungsbeitrag: Männer sind nun auch ab dem 56. Lebensjahr befreit

Nunmehr sind auch Männer genau so wie Frauen ab dem 56. Lebensjahr vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AlV-Beitrag) befreit. Bisher musste für Männer bis zum 58. Lebensjahr der AlV-Beitrag abgeführt werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass diese Unterscheidung eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sei. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt.

Berichtigung abgelaufener Zeiträume
Als Folge dieses Erkenntnisses kann ein Rückforderungsantrag für die Arbeitslosenversicherungsbeiträge von 56- und 57-jährigen männlichen Arbeitnehmern gestellt werden. Verjährung liegt noch nicht vor, weil diese Altersregelung erst seit 1.1.2004 in Geltung steht.

Der Arbeitgeber rechnet selbst ab:
Wenn der Arbeitnehmer derzeit noch beim Arbeitgeber beschäftigt ist, plant der Hauptverband Folgendes:
Der Arbeitgeber soll die Möglichkeit haben, die Dienstgeber- und Dienstnehmer-AlV-Beiträge mittels Beitragsnachweisungen selbst rückverrechnen zu können. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die rückverrechneten Arbeitnehmer-AlV-Beiträge auch an den Arbeitnehmer weiter zu leiten. Dies wird im Rahmen der Abgabenprüfung kontrolliert.
Wenn der Arbeitnehmer bereits ausgeschieden ist, sieht die Planung des Hauptverbandes folgendermaßen aus:
Der Arbeitgeber kann die zuviel entrichteten Arbeitgeber-AlV-Beiträge selbst rückverrechnen. Der Arbeitnehmer muss hinsichtlich seiner zuviel entrichteten AlV-Beiträge einen Rückerstattungsantrag bei der zuständigen Gebietskrankenkasse stellen.

Dem Arbeitgeber werden die SV-Beiträge vorgeschrieben:
In diesem Fall ist ein Rückverrechnungsantrag notwendig.

 


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