
Immobilien-Erbschaften werden zwar billiger aber nicht gratis
Bei Immobilien-Erbschaften wird das so genannte „Grunderwerbsteuer (GrESt)-Äquivalent“ bereits heute zusätzlich zur „normalen“ Erbschaftssteuer (ErbSt) eingehoben. Nach dem Auslaufen der ErbSt am 1.9.2008 wird das „Äquivalent“ als normale GrESt eingehoben werden. So die Ankündigung des Finanzministeriums.
Anhand folgenden Beispiels soll die Wirkungsweise des GrESt-Äquivalents dargestellt werden.
Beispiel:
Der Erbe ist der Sohn/die Tochter, somit Steuerklasse I. Dies ist relevant für den Steuersatz der „normalen“ ErbSt. Das GrESt-Äquivalent beträgt bei Zuwendungen an nahe Angehörige (Ehegatten, Elternteil, Enkel-, Stief-, Wahl-, Schwiegerkind) 2 %, an andere Personen 3,5 %.
Einheitswert dreifach €24.000,00
abzgl. Hypothek € 10.000,00
Reinnachlass € 14.000,00
abzgl. Freibetrag € 2.200,00
Bemessungsgrl. € 11.800,00
„normale“ ErbSt 2,5 % € 295,00
Zusätzlich fällt ErbSt in Form des GrESt-Äquivalents i. H. v. 2 % von € 24.000,00 = € 480,00 an. In unserem Beispiel beträgt somit die ErbSt insgesamt € 775,00.
Anhand folgenden Beispiels soll die Wirkungsweise des GrESt-Äquivalents dargestellt werden.
Anstelle der ErbSt (inklusive des GrESt-Äquivalents) tritt die GrESt. Diese wie der Name bereits sagt ist genau so hoch wie das GrESt-Äquivalent: Bemessungsgrundlage ist daher der dreifache Einheitswert, der Steuersatz beträgt ebenso 2 % bzw. 3,5 % (bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens 2 %). Für das obige Beispiel bedeutet es, dass € 480,00 an GrESt anfallen.
Das heißt: Erben wird zwar nicht völlig steuerfrei, aber wesentlich billiger.
Voraussetzung ist natürlich, dass die ErbSt tatsächlich spätestens mit 1.9.2008 wegfällt und der Gesetzgeber sie nicht doch wieder einführt (womit aufgrund des momentanen politischen Meinungsstands nicht zu rechnen ist).
Derzeit prüft der Verfassungsgerichtshof auch die Schenkungssteuer. Die Rechtssituation ist dieselbe wie bei der ErbSt: Auch die Bemessung der Schenkungssteuer für Grundbesitz richtet sich nach dem historischen dreifachen Einheitswert. Der VfGH plant, die Beratungen über dieses Gesetzesprüfungsverfahren nach Abschluss des Vorverfahrens in der Juni-Session zu beginnen.
Auch bei Immobilien, die verschenkt werden, ist ein „Grunderwerbsteuer-Äquivalent“ fällig.