
Die Arbeitnehmerveranlagung
Die Lohnbesteuerung wird für den einzelnen Lohnzahlungszeitraum zunächst so vorgenommen, als ob die jeweiligen Verhältnisse im ganzen Kalenderjahr gegeben wären. Durch die „Arbeitnehmerveranlagung“ wird nachträglich eine Besteuerung entsprechend der für das gesamte Kalenderjahr festgestellten Steuerbemessungsgrundlage herbeigeführt.
Hat der Lohnsteuerpflichtige während eines Kalenderjahres Arbeitslohn nur von einer einzigen bezugsauszahlenden Stelle erhalten, so kann sich ein insgesamt zu hoher Steuerabzug ergeben.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Dienstnehmer nicht ganzjährig beschäftigt war oder nachträglich besondere Verhältnisse (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) geltend macht.
Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden (d. h. 2007 können noch die Jahre bis 2002 zurückliegend veranlagt werden).
Für Lohnsteuerpflichtige, die Bezüge von zwei oder mehreren bezugsauszahlenden Stellen erhalten haben, ist die einbehaltene Lohnsteuer hingegen insgesamt zu gering. Die Veranlagung dient in diesem Fall der Nachholung der Progressionswirkung des Tarifs.
Die Pflichtveranlagung ist vom Arbeitnehmer daher durchzuführen,
- wenn andere (als lohnsteuerpflichtige) Einkünfte von mehr als € 730,00 bezogen wurden (Abgabetermin für Formular E 1 ist der 30. April des Folgejahres, bei elektronischer Übermittlung der 30. Juni),
- wenn mehrere (lohnsteuerpflichtige) Dienstverhältnisse zumindest zeitweise gleichzeitig bestanden haben (Abgabetermin für Formular L 1 ist der 30. September des Folgejahres),
- wenn vorläufig besteuerte Bezüge von Krankengeld, bestimmte Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz oder erstattete Pflichtbeiträge zugeflossen sind (Abgabetermin für Formular L 1 ist der 30. September des Folgejahres nach Aufforderung durch das Finanzamt mittels Zusendung des L 1),
- wenn die dem Freibetragsbescheid zugrunde gelegten Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt wurden (Abgabetermin für Formular L 1 ist der 30. September des Folgejahres nach Aufforderung durch das Finanzamt mittels Zusendung des L 1),
- wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu Unrecht gewährt wurde (Abgabetermin für Formular L 1 ist der 30. September des Folgejahres).
Bei Pensionisten mit eigener Pension und Witwenpension kann zur Vermeidung einer Pflichtveranlagung und damit verbundenen Voraus- bzw. Nachzahlungen die gemeinsame Auszahlung und Versteuerung in den meisten Fällen von einem Pensionsträger übernommen werden.