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© by Claudia Reschny-Birox
NEWS - April 2007:

Erweiterung der Liste der steuerfreien Arbeitsmarkt-Förderungen ohne Aufwandskürzungen

Lohnaufwände werden oft um die gewährten steuerfreien öffentlichen Förderungen gekürzt. Damit ergibt sich der Nachteil, dass nur die gekürzten und nicht die gesamten Lohnaufwände Betriebsausgabe sind. Nun wurde die Liste der Arbeitsmarkt-Förderungen erweitert, bei denen es nicht zu einer solchen Kürzung kommt.

Grundsätzlich dürfen Aufwendungen oder Ausgaben dann nicht als Betriebsausgabe bei der Steuerbemessungsgrundlage steuermindernd berücksichtigt werden, wenn diese in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der steuerfreien öffentlichen Förderung stehen.
Beispiel: Der Lohnaufwand für einen Arbeitnehmer beträgt € 2.000,00. Der Arbeitgeber bekommt einen steuerfreien öffentlichen Zuschuss für eine Fortbildungsmaßnahme von € 1.000,00. Besteht nun ein „unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang“ zwischen dem Lohnaufwand und der Fortbildungsmaßnahme, wird die Steuerbemessungsgrundlagedes Arbeitgebers nur um € 1.000,00 (= Lohnaufwand von € 2.000,00 abzgl. Zuschuss von € 1.000,00) verringert.
Der Einkommensteuer (EStR)-Wartungserlass 2006 II vom 1.2.2007 sieht nun vor, dass bei arbeitsmarktpolitischen Zuschüssen/Beihilfen mit besonderem Förderungszweck (Beschäftigung einer zusätzlichen Arbeitskraft) kein unmittelbarer Zusammenhang vorliegt, der zu einer Kürzung des Lohnaufwandes führt.

Folgende Zuschüsse/Beihilfen sind steuerfrei und führen zu keiner Aufwandskürzung:

  • „Blum-Prämie“
  • Lehrlingsausbildungsprämie
  • Kombilohnbeihilfe für ArbeitgeberInnen
  • Eingliederungsbeihilfe („Come Back“)
  • Zuschuss zur Förderung von Ersatzkräften während Elternteilzeitkarenz
  • Beihilfen nach dem Solidaritätsprämienmodell und Altersteilzeitgeld, sofern der Zuschuss an die Beschäftigung einer Ersatzkraft geknüpft ist
  • Prämien nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

Beim Altersteilzeitgeld ist darauf hinzuweisen, dass eine Aufwandskürzung nur dann nicht erfolgt, wenn der Zuschuss an die Beschäftigung einer Ersatzkraft geknüpft ist. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) sieht erst für Dienstnehmer, die ab 1.1.2004 in Altersteilzeit gehen, die Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft vor. Die Neuerung bezieht sich daher nur auf Fälle, bei denen der Dienstnehmer ab 1.1.2004 in Altersteilzeit geht und eine Ersatzkraft beschäftigt wird. Für Dienstnehmer, die ab 1.10.2000 bis 31.12.2003 in Altersteilzeit gegangen sind, hat daher – auch bei Beschäftigung einer Ersatzkraft – eine Aufwandskürzung beim Arbeitgeber zu erfolgen, weil die Beschäftigung der Ersatzkraft nicht Voraussetzung für die Zuschussgewährung ist.

 


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