1010 Wien, Krugerstraße 8, Top 9-11      Tel: 01 440 88 97–0      Fax: 01 440 88 97–88      email: office@reschny.at
NEWS
PHILOSOPHIE
DAS TEAM
FOKUS
> Kapitalanlage
> Für Ärzte
> Für Kollegen
LEISTUNGEN
ONLINE-RECHNER
SEMINARE
LINKS
KONTAKT
IMPRESSUM
© by Claudia Reschny-Birox
NEWS - April 2007:

Weiterer Etappensieg beim Pkw-Leasing aus dem EU-Raum

Auch die EU-Kommission droht nun Österreich mit einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wegen der Erhebung der Umsatzsteuer (USt) auf aus dem EU-Raum geleasten Fahrzeuge. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Rechtsvorschrift „nicht europarechtskonform“ ist.

Vorteil des Leasings
Österreich lässt bekanntlich auf Pkw keinen Vorsteuerabzug (VSt-Abzug) zu. Ausgenommen davon sind lediglich jene Fahrzeuge, die auf der Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Pkw – darauf befinden sich auch die Minivans – stehen.
Damit man nun zum VSt-Abzug gelangt, wird folgende Leasingkonstruktion eingeschlagen: Die Fahrzeuge werden von einem Leasingunternehmen, das seinen Sitz in einem EU-Staat hat, geleast. Dem österreichischen Leasingnehmer wird die USt jenes Staates verrechnet, in der der Leasinggeber seinen Sitz hat.
Beispiel: Der Leasinggeber hat seinen Sitz in Deutschland, die Rechnung wird daher mit 19 % deutscher USt ausgestellt.
Nun besteht für den österreichischen Unternehmer die Möglichkeit, Vorsteuererstattungsverfahren in den Ländern der EU durchzuführen.

EU-rechtliche Brisanz
Der österreichische Gesetzgeber sieht einen Eigenverbrauch von 20 % USt im prozentuellen Ausmaß des (ausländischen) VSt-Abzuges vor.
Beispiel: Jährliche Leasingrate von € 3.600,00 + 19 % deutsche USt i. H. v. € 684,00. In Österreich müsste nun eine Eigenverbrauchsbesteuerung von € 720,00 (€ 3.600,00 mal 20 % USt) vorgenommen werden.
Nach herrschender Meinung ist diese Eigenverbrauchsbesteuerung europarechtswidrig und auch beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig.
Es sollte daher die Eigenverbrauchssteuer zwar durchgeführt werden. Nach Erhalt des Umsatzsteuerbescheides empfiehlt sich jedoch eine entsprechende Berufung. Die Finanz sollte dann die Einhebung der Eigenverbrauchssteuer aussetzen.
Sollte der EuGH wider Erwarten die Eigenverbrauchsbesteuerung doch als europarechtskonform beurteilen, muss die Eigenverbrauchsbesteuerung nachträglich durchgeführt werden.
Eine neue Regelung, nach der jener Staat die Umsatzsteuer erheben darf, in dem der Pkw genutzt wird, wird in absehbarer Zeit nicht kommen. Dies scheitert an der Zustimmung Deutschlands.

 


Webdesign by berghWerk