
Sozialversicherungsrecht Neuregelung für Vortragende in Erwachsenenbildungsanstalten
Mit Ende 2006 wurde die steuerliche Sonderstellung von Lehrenden in der Erwachsenenbildung aufgehoben. Ab 1.1.2007 sieht das Einkommensteuergesetz daher vor, dass auch Vortragende, Lehrende und Unterrichtende, die an Erwachsenenbildungsanstalten nach einem “vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplan” tätig sind, Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit beziehen.
Infolgedessen würde ein großer Teil der auf Basis von freien Dienstverträgen oder Werkverträgen beschäftigten Lehrenden der Lohnsteuerpflicht und den höheren Sozialversicherungsbeiträgen echter Dienstnehmer unterliegen. Zusätzlich müsste der Arbeitgeber Dienstgeberbeitrag (4,5 %), den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (je nach Bundesland ca. 0,36 - 0,44 %) und die Kommunalsteuer (3 %) zahlen.
Damit aber nicht jeder Vortragende in den Erwachsenenbildungsanstalten zwingend zum echten Dienstnehmer wird (und weiterhin auf Basis freier Dienstverträge bzw. Werkverträge tätig sein kann), erfolgte durch den zweiten Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass eine einschränkende Definition, was unter “vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplänen” zu verstehen ist.
Darunter fallen
- gesetzlich geregelte, aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassene oder aufgrund einer gesetzlichen Regelung beschlossene Studien-, Lehr- oder Stundenpläne;
- Studien-, Lehr- oder Stundenpläne eines akkreditierten Lehrganges oder Studiums;
- Studien-, Lehr- oder Stundenpläne sonstiger Lehrgänge, die länger als vier Semester dauern;
- Weitere Eckpunkte, die für einen echten Dienstvertrag sprechen: mehr als 15 Unterrichtsstunden pro Woche, Regelmäßigkeit der Vorträge.