
Normverbrauchsabgabe (NoVA)-Vergütung ab 1.1.2007
Der Verfassungsgerichtshof hat die bisher den Leasingunternehmen eingeräumte Möglichkeit der NoVA-Vergütung bei Verkauf eines Leasingfahrzeuges ins Ausland aufgehoben. Mit 1.1.2007 wurde nun das Gesetz repariert und auch für befugte Fahrzeughändler die NoVA-Vergütung gesetzlich verankert.
Wenn ein Fahrzeug
- durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht,
- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht, oder
- durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht bzw. geliefert wird, dann wird die NoVA zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet. Die Vergütung setzt die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges voraus. Beantragt wird die Vergütung mittels des Formulares NoVA 1.
In den Verhandlungen mit dem Finanzministerium wurde auch die Forderung des Fahrzeughandels, die Basis für die Vergütung soll der Einkaufspreis des Händlers sein, umgesetzt. Privatpersonen, die ihr Fahrzeug selbst ins Ausland verkaufen, haben allerdings nicht die Möglichkeit der NoVA-Vergütung. Nur für den Fall der Übersiedlung ins Ausland besteht auch hier Anspruch auf aliquoten Ersatz.