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© by Claudia Reschny-Birox
NEWS - März 2007:

Gastronomie grundsätzlich auch weiterhin vom Rauchverbot ausgenommen

Die jüngsten medialen Berichterstattungen haben zu Unsicherheiten über die geltenden Bestimmungen zum Rauchverbot in der Gastronomie geführt.
Damit gleich vorweg: Gastgewerbebetriebe – unabhängig von der Größe oder Anzahl der Räumlichkeiten – sind grundsätzlich auch ab 2007 vom gesetzlichen Rauchverbot ausgenommen. Einzige Ausnahme: Gastronomiebetriebe in Räumen öffentlicher Orte.

Aktuell gilt weiterhin die freiwillige Zielvereinbarung zwischen dem Fachverband Gastronomie und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen. Demnach sollten bis Ende des vergangenen Jahres in Speiselokalen über 75 Quadratmeter Gastraumfläche 40 % als Nichtraucherbereiche ausgewiesen werden.
Vom Ministerium wurden zur Überprüfung der Zielerreichung Kontrollen in den Betrieben angekündigt.

Gastronomiebetriebe
Folgende Betriebe sind vom Rauchverbot ausgenommen:
Gastgewerbebetriebe, Schutzhütten, Buschenschanken, in Tankstellen befindliche Gastronomiebereiche, Tabaktrafiken, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Veranstaltungen mit Verabreichung von Speisen und Getränkeausschank und Privatzimmervermietungen.

„Betriebe in Räumen öffentlicher Orte“
Für Gastgewerbebetriebe in Räumen öffentlicher Orte gilt jedoch das Rauchverbot.
Als „öffentlicher Ort“ ist jeder Ort zu verstehen, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden kann. Darunter fallen unter anderem Amtsgebäude, Geschäfts- und Büroräume, die dem Kunden- bzw. Parteienverkehr dienen, Eisenbahn- und Straßenbahnwaggons, Busse, Einkaufszentren sowie Hallenbäder und Solarien.
Als konkrete Beispiele seien genannt: Gastbetriebe in einem Einkaufscenter, Kinobuffet im Foyer des Kinos, Kinosaal mit Bewirtung, Bäder mit gastgewerblichem Bereich/Buffet, Krankenanstalt mit Gastronomiebetrieb.
Eine Ausnahme vom Rauchverbot ist aber auch in diesen Betrieben möglich. Es können Räume bezeichnet werden, in denen Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
Das Rauchverbot ist in den betroffenen Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ oder durch eindeutige Rauchverbotssymbole kenntlich zu machen. Diese Hinweise müssen in ausreichender Zahl und Größe so angebracht werden, dass sie überall im Raum oder an der Einrichtung klar ersichtlich sind.

 


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