
VfGH hebt Beschränkung bei Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne auf
Ab dem Veranlagungsjahr 2007 können auch Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit beziehen (also auch Freiberufler), nicht entnommene Gewinne begünstigt versteuern. Dies ist die Konsequenz einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), sofern der Gesetzgeber diese begünstigte Besteuerung nicht völlig neu regelt.
Der VfGH hat die bisherige gesetzliche Bestimmung, wonach die steuerliche Begünstigung für nicht entnommene Gewinne auf Bezieher von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gewerbebetrieben beschränkt war, als verfassungswidrig aufgehoben.
Wie schaut die Regelung der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne in ihren Grundzügen aus?
Den Gewinn eines bilanzierenden Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft, den man nicht entnimmt, braucht man nur mit dem halben Durchschnittssteuersatz versteuern. Dabei ist aber eine Deckelung zu beachten: Der halbe Durchschnittssteuersatz ist maximal auf einen Betrag von € 100.000,00 beschränkt.
soll diese Regelung veranschaulichen: Es wird ein Gewinn von € 180.000,00 erwirtschaftet. Entnommen wird ein Gewinn von € 50.000,00. Der nicht entnommene Gewinn beträgt daher € 130.000,00 (= Gewinn € 180.000,00 abzgl. Entnahme von € 50.000,00). Es ist jedoch die Obergrenze von € 100.000,00 zu beachten. Daher können nur € 100.000,00 (und nicht € 130.000,00) mit dem halben Durchschnittssteuersatz versteuert werden.
Der volle Steuersatz beträgt bei € 180.000,00 45,33 %. Daher sind € 80.000,00 mit dem vollen Durchschnittsteuersatz (45,33 %) und € 100.000,00 mit dem halben Durchschnittssteuersatz (22,67 %) zu versteuern. ESt-Ersparnis: € 22.660,00.
Nachversteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz, wenn die Entnahmen höher sind als der Gewinn (ständiges Damoklesschwert). (Voraus)-Zahlung der Est aus dem betrieblichen Bereich sind Entnahmen! In unserem Fall beträgt die ESt ca. € 58.934,00, die in der Regel nur aus dem betrieblichen Gewinn bezahlt werden kann. Der Nachversteuerungsbetrag ist mit jenem Betrag begrenzt, der in den letzten sieben Jahren begünstigt versteuert wurde.
Sollte der Gesetzgeber keine Ersatzregelung finden, gilt Folgendes:
Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne gilt automatisch ab dem Veranlagungsjahr 2007 auch für bilanzierende Bezieher von Einkünften aus selbstständiger Arbeit (nicht nur wie bisher für Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende).
Zusätzlich gilt der ab dem Jahr 2007 in Kraft getretene Freibetrag für investierte Gewinne, der jedem Einnahmen-Ausgaben-Rechner zusteht. (Wir berichteten in den Ausgaben: Juli, November und Dezember 2006.)
Beim Übergang von der E-A-R auf die doppelte Buchhaltung entsteht in der Regel ein Übergangsgewinn, der versteuert werden muss.