
Möglichkeiten zur Auflösung eines Lehrverhältnisses
Lehrverhältnisse unterliegen einem Kündigungsschutz. Dies wird oft als Grund angesehen, von einer Lehrlingsaufnahme abzusehen. Unter gewissen Bedingungen kann dennoch das Verhältnis vorzeitig gelöst werden.
Die ersten drei Monate der Lehrzeit sieht das Berufsausbildungsgesetz als Probezeit vor. Wenn in dieser Zeit der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule (Blockunterricht) erfüllt, kann das Lehrverhältnis auch noch während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Betrieb jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich gelöst werden.
Die Lösung kann durch den Lehrberechtigten oder durch den Lehrling erfolgen.
Schwerwiegende Verfehlungen seitens des Lehrlings berechtigen den Lehrherrn zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses. Eine solche Verfehlung stellt beispielsweise langes Fernbleiben vom Arbeitsplatz ohne akzeptablen Grund dar. Wird ein akzeptabler Grund (z. B. Krankheit) längere Zeit nicht mitgeteilt, stellt dies keinen Entlassungsgrund dar, es dann jedoch die Lehrlingsentschädigung für die Dauer des Fernbleibens eingestellt werden.
Das Fernbleiben von der Berufsschule oder andere Verletzungen der Schulpflicht oder von Pflichten aus dem Lehrvertrag erlauben erst die Auflösung des Lehrverhältnisses beim dritten Verstoß. Die Verstöße sind nachweislich (am besten schriftlich) abzumahnen. Strafdelikte, die vertrauensunwürdig machen, oder wenn der Lehrling länger als einen Monat in Haft gehalten wird, stellen ebenfalls einen Grund für die Auflösung des Lehrverhältnisses dar. Die vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Das Regierungsprogramm sieht (vorbehaltlich der tatsächlichen Umsetzung) Folgendes vor: Für Lehrlinge wird der Kündigungsschutz aufgeweicht, eine wechselseitige Kündigung am Ende des ersten und zweiten Lehrjahres wird möglich.
Bei einer einvernehmlichen Auflösung muss eine Bescheinigung eines Arbeits- und Sozialgerichtes oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte vorliegen, aus der hervorgeht, dass der Lehrling über die Bestimmung betreffend die Endigung und die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde. Diese Bescheinigung ist der Auflösungsanzeige an die Lehrlingsstelle anzuschließen.
Das Lehrverhältnis endet in der Regel durch Zeitablauf. Dies ist mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit, bzw. vor Ablauf bei erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung mit dem Ende der Woche,
in der die Lehrabschlussprüfung bestanden wurde. Ab dem folgenden Tag/Monat beginnt sodann die Behaltezeit mit dem erhöhten Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt. Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit drei Monate in seinem erlernten Beruf im Betrieb weiter zu verwenden.