
Lehrlingsförderungen
Mit Ende des ersten Schulsemesters werden alljährlich oftmals die Entscheidungen über die Aufnahme von Lehrlingen getroffen. Wir wollen daher einen Überblick über die Förderungsmöglichkeiten für Lehrlinge geben.
Die „Blum-Prämie“ wird für Einstellungen bis 28.6.2007 (statt wie bisher geplant bis 31.8.2006) gewährt. Das Regierungsprogramm (vorbehaltlich der tatsächlichen Umsetzung) sieht vor, dass der Blum-Bonus um ein weiteres Jahr bis Juni 2008 verlängert wird. Für jeden Lehrling, den ein Betrieb zwischen dem 1.9.2005 und dem 28.6.2007 zusätzlich einstellt, bekommt er im ersten Lehrjahr € 400,00/Monat, im zweiten Lehrjahr € 200,00/Monat und im dritten Lehrjahr € 100,00/Monat an Förderung ausbezahlt. Die Antragstellung und Abwicklung der Förderung erfolgen über das Arbeitsmarktservice (AMS). An der bereits bestehenden Lehrlingsausbildungsprämie in Höhe von € 1.000,00 pro Jahr ändert sich dadurch nichts.
Eine Lehrstelle gilt dann als zusätzlich, wenn die Gesamtzahl der Lehrlinge zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses größer ist als die Gesamtzahl der Lehrlinge zum Stichtag 31.12.2006 (Stichtag 31.12.2005 bzw. 31.12.2004 gilt, wenn der Lehrling 2006 bzw. 2005 eingestellt wurde). Die geförderten Lehrlinge müssen zum Zeitpunkt der Beschäftigung beim AMS als lehrstellensuchend vorgemerkt sein eine Vormerkung unmittelbar vor Beginn des Lehrverhältnisses reicht aus. Das bedeutet, dass die Unternehmer vor Aufnahme des Lehrlings mit dem AMS Kontakt aufnehmen müssen.
Die Förderung wird für drei Jahre gewährt, wenn die Gesamtzahl der Lehrlinge zu Beginn des 2. und 3. Lehrjahres noch immer höher ist als zum Vergleichsstichtag 31.12.2006 (2005 bzw. 2004).Dies bedeutet, dass andere Lehrlinge, die zwischenzeitlich ausscheiden (z. B. wegen Lehrabschluss), nachbesetzt werden müssen.
€ 1.000,00 bekommt jeder Betrieb auf Antrag pro Lehrling und Kalenderjahr als Lehrlingsausbildungsprämie gutgeschrieben.
Das AMS fördert Lehrlinge, wenn ihnen ein näher gelegener zumutbarer Ausbildungsplatz nicht vermittelt werden kann, und diese bereit sind, eine weiter entfernte Ausbildungsstelle anzunehmen: Gefördert wird ein teilweiser Kostenersatz für:
1. regelmäßig wiederkehrende Fahrten (täglich/wöchentlich/monatlich)
2. Unterkunft am Arbeitsort.
Die Beihilfe kann bis zur Höhe der entsprechenden monatlichen Fahrt- und/oder Unterkunftskosten abzüglich eines Selbstbehaltes von € 61,00 monatlich, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von € 183,00 pro Monat, gewährt werden.
Die Beihilfe ist an ein Beratungsgespräch mit einem Berater des AMS gebunden und muss vor Beginn der Beschäftigung beantragt werden.
Für Lehrlinge, die für die Ausbildung einen Zweitwohnsitz benötigen, wurde für die Heimfahrt am Wochenende eine Fahrtenbeihilfe beschlossen.
- Der Zuschuss pro Mädchen beträgt € 302,00 monatlich für eine Dauer von 12 Monaten.
- Lehrbetriebe müssen keine Beiträge zur Unfallversicherung ihrer Lehrlinge entrichten (Versicherungsschutz bleibt aufrecht). Die Arbeitgeber-Anteile zur Arbeitslosen- und Krankenversicherung für Lehrlinge entfallen für die ersten beiden Lehrjahre. Durch die Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes ist für Lehrlinge kein Zuschlag zum Arbeitgeberanteil der Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
Des Weiteren hat jede Landesregierung ein spezielles Förderprogramm für Lehrlinge.