
Meldung an den Krankenversicherungsträger bei Schwerarbeit
Am 1.1.2007 trat die Schwerarbeitsverordnung in Kraft. Die Meldung der Schwerarbeitszeiten an den Krankenversicherungsträger ist jeweils bis Ende Februar des Kalenderjahres, das der Verrichtung der Schwerarbeit folgt, zu erstatten, erstmals also spätestens bis Ende Februar 2008.
Es empfiehlt sich aber, schon während des Jahres Aufzeichnungen zu führen. In Zweifelsfällen sollte eine Meldung erfolgen, um allfällige spätere Schadenersatzforderungen des Dienstnehmers zu vermeiden.
Betroffene Dienstnehmer sind männliche Versicherte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, und weibliche Versicherte, die das 35. Lebensjahr vollendet haben.
Zu melden sind
- alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit schließen lassen,
- die Namen und Versicherungsnummern der Personen, die Schwerarbeit verrichten,
- die Schwerarbeitsmonate.
Als Schwerarbeitsmonat gilt jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten im Sinne der nachfolgenden Aufzählung zumindest an 15 Kalendertagen ausgeübt werden.
Es sind dies Tätigkeiten, die wie folgt geleistet werden
- im Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, mindestens 6 Stunden, zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, ohne überwiegende Arbeitsbereitschaft) oder
- regelmäßig unter Hitze und Kälte im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) oder
- unter chemischen oder physikalischen Einflüssen (bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 %) im Sinne des NSchG oder
- als schwere körperliche Arbeit, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit Männer mindestens 2000 Kilokalorien, Frauen 1400 Kilokalorien verbrauchen (zur Orientierung für Dienstgeber werden Listen mit Tätigkeiten erstellt werden), oder
- zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie z. B. in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder
- trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 80 % (sofern für die Zeit nach dem 30.6.1993 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 besteht).
Auf jeden Fall gelten Zeiten nach dem NSchG als Zeiten einer Schwerarbeit, sofern ein NSchG-Zuschlag geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld entstanden ist.