Die richtig ausgestellte Rechnung ist unter anderem Voraussetzung für den Vorsteuerabzug durch den Leistungsempfänger.
Normalfall
Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers und auch dessen UID-Nummer.
Jede Bezeichnung ist ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift ermöglicht. Die UID-Nummer ist nur anzuführen, wenn der Unternehmer Lieferungen oder Leistungen im Inland erbringt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Damit sind z. B. Kleinunternehmer von der Anführung der UID-Nummer befreit. Die UID-Nummer muss vom Rechnungsempfänger nicht überprüft werden.
Name und Anschrift des Leistungsempfängers und seit 1.7.2006 bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag (brutto) von über € 10.000,00 auch dessen UID-Nummer.
Jede Bezeichnung ist ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift ermöglicht.
Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung.
Nicht ausreichend sind bloße Sammelbegriffe und Gattungsbezeichnungen wie beispielsweise Büromaterial, Fachliteratur, Speisen, Getränke.
Tag bzw. Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung.
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und der anzuwendende Steuersatz bzw. im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf. Bei der Gestaltung des Hinweises genügt: „steuerfreie Ausfuhrlieferung“, „steuerfreie Grundstückslieferung“ etc. Die Anführung der gesetzlichen Bestimmung ist nicht erforderlich.
Der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag.
Das Ausstellungsdatum.
Fallen Rechnungsdatum und Lieferdatum zusammen, genügt ein Vermerk auf der Rechnung: „Rechnungsdatum = Lieferdatum“.
Die fortlaufende Rechnungsnummer.
Die fortlaufende Rechnungsnummer besteht in einer oder mehreren Zahlenreihe(n), die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird.
Mehrere Rechnungskreise sind möglich.
Möglich ist auch ein täglicher Nummernbeginn wie z. B. Rechnung vom 2.1.2007: 20070102001, 20070102002, ...
Sonderfälle
Übergang der Steuerschuld (= Reverse Charge)
Häufigste Anwendungsfälle des Reverse Charge-Systems: Bauleistungen, Leistungen durch ausländische Unternehmer.
In diesem Fall ist eine Nettorechnung auszustellen (kein USt-Ausweis). Es muss die UID-Nummer des Leistungsempfängers angeführt werden. Ferner ist folgender Hinweis notwendig: „Übergang der Steuerschuld“ oder „reverse charge“.
Kleinbetragsrechnungen
Das sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 150,00 nicht übersteigt. Folgende Angaben sind nicht erforderlich:
- UID-Nummer des liefernden bzw. leistenden Unternehmers
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Gesonderter Ausweis von Entgelt und Steuerbetrag
- fortlaufende Nummerierung; diese Vereinfachungsbestimmung gilt nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen.