Erleichterungen der Losungsermittlung aufgrund der Einzelaufzeichnungspflicht ab 1.1.2007
Für Unternehmer tritt mit 1.1.2007 die Verpflichtung ein, Bareingänge und Barausgänge täglich einzeln aufzuzeichnen. Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen werden jedoch in bestimmten Fällen vereinfachte Aufzeichnungen (Losungsermittlung durch Kassasturz) zugelassen.
Folgende Punkte sind bei der vereinfachten Losungsermittlung zu berücksichtigen:
Umsatz bis € 150.000,00/Wirtschaftsjahr/Betrieb - Umsatzgrenze: Nettoumsatz (ohne Umsatzsteuer)
- Bei Rumpfwirtschaftsjahren, etwa bei unterjährigem Betriebsbeginn, wird die Grenze durch Hochrechnung des Umsatzes ermittelt.
- Bei Betriebsübergang werden auch die vorangegangenen Zeiträume berücksichtigt.
- Wenn die Grenze von € 150.000,00 in zwei unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahren nicht überschritten wurde, kann am Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres die Losungsermittlung vereinfacht erfolgen.
Bei Überschreiten der Umsatzgrenze besteht ein Wirtschaftsjahr Zeit zur Umstellung. Wenn die Grenze von € 150.000,00 maßgeblich (siehe Toleranzgrenze) überschritten wurde, sind erst ab Beginn des zweitfolgenden Wirtschaftsjahres Einzelaufzeichnungen zu führen.
Toleranzgrenze: Einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze bis 15 % innerhalb eines Zeitraumes von drei Wirtschaftsjahren hat keine Folgen.
Die Losungsermittlung durch Kassasturz ist unabhängig von der Umsatzgrenze generell zulässig bei Verkäufen an öffentlich zugängigen Orten, wenn diese Verkäufe nicht in oder nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten durchgeführt werden.
Übergangsregelung: - Betriebe, die bisher eine vereinfachte Losungsermittlung vorgenommen haben, werden bei Überschreiten der Umsatzgrenze in den Wirtschaftsjahren 2005 und 2006 frühestens mit 1.1.2008 zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet.
- Betriebe, die schon bisher Einzelaufzeichnungen geführt haben und die Umsatzgrenze von € 150.000,00 im Wirtschaftsjahr 2006 überschritten haben, sind 2007 und 2008 nicht berechtigt, eine vereinfachte Losungsermittlung vorzunehmen.
Zur Einzelaufzeichnungspflicht wird in der Verordnung Folgendes erläutert:
Die Verpflichtung, Einzelaufzeichnungen der Bareingänge und Barausgänge zu führen, stellt keine Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Registrierkassensysteme dar.
Der Unternehmer kann wählen, wie er die Barbewegungen aufzeichnet, dies können etwa Paragondurchschriften, händische Aufschreibungen, Registrierkassenstreifen von mechanischen Registrierkassen, Losungsblätter, Strichlisten oder auch elektronische Kassensysteme sein.
Im Fall der Einzelaufzeichnungspflicht können auch die Losungsaufzeichnungen z. B. durch eine Art Strichliste in Tabellenform vorgenommen werden.
In einer Tabelle kann beispielsweise für jeden Geschäftsfall/Bareingang eine einzelne Zeile vorgesehen sein. Die Artikel scheinen (nach Preisen geordnet) getrennt in den einzelnen Spalten auf, wobei für jeden Bareingang durch Mengenbezeichnung oder Striche die Anzahl der verkauften Artikel angeführt wird und am Ende jeder Zeile der Bareingang aufscheint und durch die eingetragene Artikelanzahl die Bareinnahme/Geschäftsfall ermittelt werden kann.
Es genügen allerdings auch nur händische Aufschreibungen der einzelnen vereinnahmten Beträge in chronologischer Reihenfolge.
Um zusätzliche Aufzeichnungen bei bereits bestehenden Kassensystemen zu vermeiden, wird bei gesammelter Abrechnung etwa im Bereich der Gastronomie die Tischabrechnung des Kellners (wenn aufgrund der bestehenden Kassensysteme der einzelne Tisch boniert wird, aber die Gäste zeitnah einzeln bar bezahlen) auch als Einzeleingang gesehen. Eine Losungsermittlung durch Kassasturz ist nicht zulässig, wenn ohnehin die einzelnen Bareingänge so aufgezeichnet werden, dass die Tageslosung ermittelt werden kann.