
Elektronische Rechnungen gewinnen an Bedeutung
Das Versenden der Fakturen auf elektronischem Weg bringt erhebliches Einsparungspotenzial. Aber nur eine ordnungsgemäß signierte elektronische Rechnung, die den gesetzlichen Vorschriften entspricht, berechtigt zum Vorsteuerabzug.
Die elektronische Rechnung muss mit einer fortgeschrittenen oder sicheren Signatur versehen sein und auf einem Zertifikat eines Zertifizierungsdiensteanbieters beruhen.
Die von österreichischen Zertifizierungsdiensteanbietern angebotenen Dienste werden auf der Website der Aufsichtsstelle für elektronische Signaturen (http://www.signatur.rtr.at/) veröffentlicht. Damit wird sichergestellt, dass der Aussteller der Rechnung für den Rechnungsempfänger eindeutig erkennbar ist und die Rechnung vor einer nachträglichen Veränderung geschützt ist.
Der Rechnungsempfänger muss der Zusendung auf elektronischem Wegzustimmen, wobei auch ein Zustimmen durch schlüssiges Verhalten genügt.
Die Übermittlung der Rechnung per E-Mail ohne elektronische Signatur und anschließendem Ausdruck berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
Bis Ende 2007 können Rechnungen noch mittels Fernkopierer (Telefax) übermittelt werden.
Signierte PDF-Dateien können wie folgt überprüft werden: Bei einer unsichtbaren Signatur öffnet sich durch Klicken auf den Button „Unterschrift“ oder „signatures“ links neben dem Dokument ein Infofenster mit den Signaturdaten.
Wenn sich auf dem Dokument selbst ein Feld mit Signaturinformationen befindet, erscheint durch das Anklicken ein Infofenster, das den Gültigkeitsstatus der Signatur angibt.
Ein Lieferant aus einem Mitgliedsstaat schickt an einen österreichischen Rechnungempfänger für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung eine unsignierte elektronische Rechnung. Besteht ein Recht auf den Vorsteuerabzug?
Aus österreichischer Sicht liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Keine Bedeutung für den Vorsteuerabzug hat in diesem Fall die unrichtige oder fehlende Signatur.
Begründung: Die Erwerbsbesteuerung in Österreich mit gleichzeitigem betragsgleichem Vorsteuerabzug ist nicht von der Rechnung abhängig.