
Vereitelung der Zustellung einer Arbeitgeberkündigung
Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitnehmer, die mit einer Kündigung rechnen, in den Krankenstand treten. Damit geht oft das Problem der rechtzeitigen Erklärung der Kündigung zur Wahrung der Kündigungsfrist einher.
Zuletzt entschied der Oberste Gerichtshofs (OGH) am 11.5.2006 einen solchen Fall. Ein Arbeitnehmer, der bereits mit der Kündigung durch den Arbeitgeber rechnete, vereitelte den Zugang der Kündigung dadurch, dass er in den Krankenstand ging, dem Briefträger, der den eingeschriebenen Brief mit der Kündigung übermitteln wollte, nicht öffnete, beim Festnetzanschluss den Anrufbeantworter einschaltete und die Hausklingelanlage ausschaltete. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger krankheitsbedingt nicht in der Lage war, Telefonanrufe entgegenzunehmen oder Hausbesuche zu empfangen, bestanden nicht.
Das Gericht beurteilte das Verhalten des Arbeitnehmers dahingehend, dass dieser den rechtzeitigen Zugang der Kündigungserklärung wider Treu und Glauben verhinderte. Entzieht sich der Empfänger dem Zugang einer Erklärung absichtlich oder wider Treu und Glauben, muss er sich so behandeln lassen, als ob er die Erklärung rechtzeitig empfangen hätte. Dabei ist die Verpflichtung, für die Möglichkeit des Zuganges von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen ist.
Hinsichtlich Kündigungen per Einschreibbriefe vertritt der OGH in seiner ständigen Judikatur folgende Linie:
Ein Einschreibbrief geht zum Zeitpunkt des Zustellversuchs dem abwesenden Empfänger nicht schon mit der Hinterlassung des Benachrichtigungszettels zu. Vielmehr kommt es für den Zugang auf den Beginn der Abholungsmöglichkeit beim Hinterlegungspostamt an.