
Höhere Abfertigung für betreuende Teilzeitbeschäftigte
Betreuende Teilzeitbeschäftigte, die noch unter das Abfertigungssystem „alt“ fallen, haben bei Beendigung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Abfertigung, die sich nach dem Entgelt der Vollarbeitszeit bemisst.
Die Höhe des Abfertigungsanspruches bemisst sich einerseits nach der Dauer des Dienstverhältnisses und andererseits nach dem letzten Bruttogehalt. Daher verringert sich die Abfertigungshöhe bei Umstieg von Voll- auf Teilzeitbeschäftigung, wenn während der Teilzeit das Dienstverhältnis beendet wird.
Wird das Dienstverhältnis beendet, wird aber der Gehalt auf Basis der vollen Arbeitszeit für die Abfertigungshöhe herangezogen, wenn die Herabsetzung der Arbeitszeit wegen einem der folgenden zwei Gründe eintritt:
- Der Arbeitnehmer kommt seiner nicht nur vorübergehenden Betreuungspflicht von nahen Angehörigen nach. Diese Möglichkeit ist im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) geregelt.
- Inanspruchnahme der gesetzlichen Elternteilzeit.
Während die gesetzliche Elternteilzeit lediglich die Betreuung von Kindern bis zum Ablauf des siebten Lebensjahres oder eines späteren Schuleintrittes durch die Eltern umfasst, gibt es ein breites Anwendungsgebiet der Betreuung nach dem AVRAG:
Zu den zu betreuenden „nahen Angehörigen“ gehören neben den leiblichen Kindern unter anderem auch Enkel-, Wahl- oder Pflegekinder, in gerader Linie Verwandte (z. B. Groß-/ Eltern), sowie eine Person, mit der der Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt.
Zum Merkmal der „nicht nur vorübergehenden Betreuungspflicht“ sagte der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinem aktuellen Urteil vom 12.7.2006 hinsichtlich der Kinderbetreuung Folgendes: Unter die Betreuungspflicht nach AVRAG fällt auch, wenn das Kind gesund und externe Betreuung möglich ist. Das Kind muss daher nicht auf Grund einer Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sein.
Der OGH hat dies zu einem Fall entschieden, in dem das Kind sieben Jahre alt war. Ob auch die Betreuung älterer Kinder zur höheren Abfertigung führt, ließ er offen.
Werden andere Angehörige als Kinder betreut, muss natürlich eine Krankheit oder Behinderung vorliegen. Nie zu einem Abfertigungsanspruch kommt es bei Kündigung durch den Arbeitnehmer oder berechtigter Entlassung durch den Arbeitgeber.