
Begünstigte Vereine: KESt-Rückerstattung beim unentbehrlichen Hilfsbetrieb seit 2006
Ab 2006 ist eine KESt-Rückerstattung für den unentbehrlichen Betrieb eines begünstigten Vereines möglich.
Vereine sind von der Körperschaftsteuer (KöSt) befreit, wenn sie gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Führen diese begünstigten Vereine einen Betrieb, ohne den diese genannten Zwecke nicht erreichbar sind, spricht man von einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb.
Begünstigte Vereine sind mit Kapitalerträgen aus Einlagen und Forderungswertpapieren von der KESt befreit, soweit diese dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zuzuordnen sind. Gab man bis Ende 2005 keine Befreiungserklärung vor einem KESt-Abzug ab, war eine Rückforderung der KESt nicht möglich. Seit 2006 kann eine KESt-Erstattung im Wege einer Körperschaftsteuerveranlagung oder mangels Veranlagung eine Rückforderung erfolgen.