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© by Claudia Reschny-Birox
NEWS - Oktober 2006:

Betriebsübergabe – außerbetriebliche Versorgungsrente zur Steuerlastverschiebung

Als außerbetriebliche Versorgungsrenten werden Renten bezeichnet, die aus Anlass der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen – in der Regel zwischen Angehörigen – vereinbart werden. Dabei stellt die Rente aber keine adäquate Gegenleistung für den übergebenen Betriebs(anteil) dar. Diese Form der Übergabe eignet sich für Steuerlastverschiebungen und Progressionsglättungen im Familienkreis.

Das Entgelt für den Betrieb stellt den Barwert der Renten dar, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kapitalisiert wird. Zum Entgelt zählen auch Einmalbeträge.
Dieses Entgelt ist nun dem (tatsächlichen) Wert des Betriebsvermögens gegenüberzustellen. Eine außerbetriebliche Versorgungsrente liegt dann vor, wenn der Barwert der Rente bezogen auf den Wert des übertragenen Betriebsvermögens weniger als 75% oder mehr als 125%, aber nicht mehr als 200% beträgt. „Außerbetrieblich“ bedeutet hier, dass das Missverhältnis Leistung – Gegenleistung privat veranlasst ist, obwohl ein Betrieb übergeben wird.
Beispiel: Ein Betrieb wird gegen eine monatliche Leibrente von € 1.000,00 unter nahen Angehörigen übertragen. Der Rentenbarwert beträgt € 153.900,00, der Wert des Betriebsvermögens € 100.000,00. Die Rente stellt eine Versorgungsrente dar, da der Rentenbarwert bezogen auf den Wert des übertragenen Betriebsvermögens 154% beträgt und damit keine angemessene Gegenleistung für die Betriebsübertragung darstellt.

Progressionsglättung
Außerbetriebliche Versorgungsrenten sind beim Empfänger ab der ersten Rente als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Beim Zahler liegen von der ersten Zahlung an unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben vor.
Dieses Rechtsinstrument ist besonders zur Herstellung von Steuerlastverschiebungen und Progressionsglättungen im Familienkreis geeignet. Da der betriebsübernehmende Angehörige in der Regel oft ein höheres Einkommen [(= höhere Bemessungsgrundlage (BGL) = höhere Steuerprogression)] hat als der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene Betriebsübergeber (= niedrigere BGL = niedrigere Steuerprogression), kommt es zu folgendem steuerlichen Effekt:
Die höhere BGL beim Betriebsübernehmer wird durch die Sonderausgaben gesenkt, die niedrigere BGL beim Betriebsübergeber wird durch die sonstigen Einkünfte erhöht.
Im privaten Bereich (z. B. Übertragungen privater Liegenschaften gegen Leibrente) ist das Steuerinstrument der außerbetrieblichen Versorgungsrente seit 2000 nicht mehr möglich.

 


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