
Sozialversicherungsrecht - Neue Mitversicherung von Lebensgefährten
Für die Mitversicherung von Lebensgefährten traten ab 1.8.2006 neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft. Für alle, die aktuell schon beim Lebensgefährten mitversichert sind, ändert sich nichts, solange sich der „maßgebliche Sachverhalt“ nicht ändert.
Solche Änderungen wären Auflösung des gemeinsamen Haushaltes bzw. der Lebensgemeinschaft, Wegfall der unentgeltlichen Haushaltsführung oder das Entstehen eines eigenen Versicherungsverhältnisses (zB Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, Zuerkennung von Pension oder Arbeitslosengeld, die Teilnahme an einer AMS-Qualifikationsmaßnahme). Die OÖGKK macht in ihrem Schreiben darauf aufmerksam, dass bei einer Änderung für nur einen Tag die Mitversicherung endet und nicht mehr nach den bisher geltenden Voraussetzungen erneut zuerkannt werden kann. Dh. beispielsweise, dass auch bei einer Aushilfstätigkeit von nur einem Tag laut Gesetz die Mitversicherung endet.
- für eine mit dem Versicherten nicht verwandte Person,
- die seit mindestens 10 Monaten mit ihm in einer Hausgemeinschaft lebt,
- ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt,
- wenn sie sich der Erziehung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder unter 18 Jahren widmet oder sich früher mindestens vier Jahre der Kindererziehung gewidmet hat
- oder sie oder der Versicherte Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 hat.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass dem gemeinsamen Haushalt kein arbeitsfähiger Ehegatte angehört.